Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an eine große Zahl von Kunden eine E-Mail verschickt, in der die Empfänger sichtbar waren und zahlreiche Adressen persönliche Daten enthielten.
Laut Landesamt sind die E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzten, als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürften nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliege oder eine gesetzliche Grundlage gegeben sei.
Beide Voraussetzungen lägen in dem beurteilten Fall nicht vor. Wegen der erheblichen Anzahl der offenen E-Mail-Adressen habe das Landesamt in diesem Fall ein Bußgeld gegen die Mitarbeiterin verhängt. Eine einfache Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit habe in diesem Fall nicht mehr ausgereicht.
Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt der Unternehmensleitung
In einem vergleichbaren Fall wird das Landesamt in Kürze einen weiteren Bescheid gegen die Unternehmensleitung erlassen. Denn nach Einschätzung der Behörde ist der Datenschutz in manchen Unternehmen nicht von Bedeutung und dessen Beachtung nicht geregelt; so gebe es weder entsprechende Anweisungen, noch erfolge eine Überwachung der Mitarbeiter.
