Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, können Sie einen bestimmten Pauschalbetrag Ihrer Monatsrechnung als Werbungskosten geltend machen: Und zwar 20 Prozent des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR.
Getrennte Posten
Zu den „Telekommunikationskosten“ rechnen die Finanzämter auch die Kosten für das Internet. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn in der Rechnung kein getrennter Ausweis von Telefon- und Internetkosten erfolgt. Doch was gilt, wenn beide Kostenposten separat ausgewiesen werden?
Das Niedersächsisches Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass die Internetkosten zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn diese Aufwendungen in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Die Internetkosten sind mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzbar, der geschätzt werden kann und – wie beim Computer – im Allgemeinen mit 50 Prozent angenommen werden darf. Dieser Betrag wird zusätzlich zum Pauschalbetrag von 240 EUR im Jahr für Telefonkosten berücksichtigt (Niedersächsisches FG vom 17.12.2009, EFG 2010 S. 2071).
Aber: Nach Auffassung der Richter müssen die Internetkosten nicht unbedingt mit dem gleichen Prozentsatz wie die Telefonkosten anerkannt werden. Denn „es gibt keinen Erfahrungssatz, dass das Internet in dem gleichen Verhältnis wie das Telefon beruflich bzw. privat genutzt wird.“
Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Beschluss vom 16.6.2010, VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810).
Quelle: www.steuersparen.de
