Geklagt hätten Zeitsoldaten der Bundeswehr, die neben ihrem Dienst eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung besucht hatten und die Kosten dafür steuerlich geltend machen wollten. Das lehnt die Finanzrichter jedoch ab, denn die beiden Steuerzahler hatten die Fachhochschulreife ohne Begrenzung auf bestimmte Studiengänge oder Ausbildungsgänge erworben, sodass es an einem konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit fehlte. Auch ein Ausbildungsdienstverhältnis wollten die Richter nicht anerkennen, denn die Fachoberschule wurde neben dem militärischen Dienst in der Freizeit besucht. Damit kam nur eine begrenzte Absetzbarkeit der Kosten in Betracht.
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