Ein Großteil finanzieller Ansprüche und Forderungen unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Am 31. Dezember 2014 drohen somit viele Ansprüche zu verfallen, die aus dem Jahr 2011 stammen. Die Hamburger Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) rät, die Verjährungsfristen für offene Forderungen vor dem Jahreswechsel zu prüfen und informiert über mögliche Maßnahmen, die Altforderungen über den Jahreswechsel hinaus zu sichern.
Es gebe verschiedene Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung hinauszuschieben. So könne der Eintritt der Verjährung durch eine Klage vor Gericht oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides verhindert werden, wenn dies noch vor dem Jahreswechsel geschehe, so die ÖRA. Der Verlust der Ansprüche könne alternativ durch die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) vermieden werden. Der Vorteil: Dies verursache geringere Kosten als eine Klage und schütze die Geschäftsbeziehung. Eine anwaltliche Vertretung sei dabei möglich, aber keine Pflicht.
In Güteverfahren agiert die ÖRA nach eigenen Angaben als vermittelnde und neutrale Institution zwischen Gläubigern und Schuldnern und darf deshalb nicht für die eine oder andere Seite rechtsberatend tätig werden.
Güteverfahren hemmt die drohende Verjährung
Laut ÖRA haben Betroffene die Möglichkeiten, einen Güteantrag
- persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bzw. Rechtsanwalt mündlich zur Niederschrift oder schriftlich (in dreifacher Ausfertigung) bei der Hauptstelle der ÖRA zu stellen. Da die ÖRA am Mittwoch, 31. Dezember geschlossen ist, können Anträge „in letzter Minute“ nur noch am Dienstag, 30. Dezember 2014 in der ÖRA-Hauptstelle, Dammtorstraße 14, 20354 Hamburg, zwischen 8 und 13 Uhr eingereicht werden;
- an die ÖRA zu adressieren, in den Nachtbriefkasten des Ziviljustizgebäudes, Sievekingsplatz 1, 20355 Hamburg, bis zum 31. Dezember 2014, 24 Uhr, (in dreifacher Ausfertigung) einzuwerfen;
- an die ÖRA zu adressieren, per Fax an die gemeinsame Annahmestelle des Landgerichts Hamburg unter 040 42843-4318 oder -4319 zu richten;
- an die ÖRA per Fax an die Nummer 040 427311190 zu senden.
Diese Anträge gelten dann als rechtzeitig gestellt und hemmen die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 204 Abs.1 Nr.4 BGB. Weitere Informationen: www.hamburg.de/oera.