Dies kann später unter Umständen fatale Folgen haben, warnt die Gmunder Kanzlei LKC Dr. Karpf & Partner. „Der Firmenname ist per se zunächst einmal nur regional geschützt, und zwar dort, wo das Unternehmen tatsächlich tätig ist“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Isabel von Gerstenbergk-Helldorff. „Will der Unternehmer zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise eine zweite Niederlassung oder eine Filiale in einer anderen Stadt eröffnen, kann es passieren, dass dort ein Betrieb mit dem gleichen Namen bereits existiert und gegebenenfalls dieselben Waren oder Dienstleistungen vertreibt.“
Der bereits vorhandene Betrieb kann in diesem Fall Unterlassungsansprüche gegen den neuen Betrieb geltend machen. Dann dürfte Letzterer dort nicht mehr unter seinem eigenen Namen auftreten, weil der andere Betrieb an diesem Ort bereits länger existiert.
Daher empfiehlt Dr. von Gerstenbergk-Helldorff dringend, nicht nur die eigenen Produkte als Marke schützen zu lassen, sondern auch den Firmennamen einzutragen, denn: „Eine beim Deutschen Patent – und Markenamt national eingetragene Marke gilt bundesweit.“
Zudem könnten Markenrechte auch auf internationaler Ebene bestehen, wenn sie entsprechend eingetragen sind. Zu unterscheiden sind die EU-weiten Gemeinschaftsmarken von den international registrierten Marken weltweit. „Natürlich wissen Unternehmer in der Gründungsphase noch nicht, wie schnell und in welchem Umkreis ihr Unternehmen später wachsen wird – umso wichtiger ist es, für alle Eventualitäten vorzusorgen, um später Gestaltungsspielraum zu haben“, rät die Expertin. Ist die Marke korrekt eingetragen, gelte tatsächlich das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Unternehmer sollten das Thema Markenrecht daher auf jeden Fall dauerhaft im Auge behalten, denn dieses entscheidet am Ende darüber, ob konkurrierende Betriebe unter der gleichen Bezeichnung auftreten und identische oder ähnliche Produkte anbieten dürfen.
Markenrechtlich geschützt werden können neben dem Firmennamen oder dem Namen eines Produktes als Wortmarke auch Bildmarken wie der Mercedes-Stern, Wort-Bildmarken wie das eigene Logo mit Firmenname oder Slogan, ein eigenes Verpackungsdesign als 3D-Marke oder Werbejingles als Hörmarken. „Ziel eines Unternehmens ist immer, einen positiven Ruf zu erlangen und Vertrauen zu den eigenen Produkten aufzubauen“, sagt die Rechtsanwältin. „Damit sich daran nicht ein Wettbewerber einfach bedienen kann, sollten besondere Produktnamen, der eigene Firmenname und auch das Logo als Marke eingetragen werden.“
Umgekehrt dürfen weder eine Unternehmensseite noch die Social-Media-Auftritte eines Unternehmens geschützte Markennamen Dritter ohne deren Zustimmung tragen. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers, z.B. des Grafikers, verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen kostenträchtige Abmahnungen.
LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz
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Sascha O. Zöller