Franchise – was ist das? Der Inhaber einer Marke oder eines Konzepts stellt seinem Vertragspartner das erforderliche Know-how für die Gründung und die Führung seines Unternehmens zur Verfügung. Als Gegenleistung verlangt der Franchisegeber meist eine Einmalzahlung und für die Dauer des Vertragsverhältnisses Gebühren für die Nutzung von Abläufen, Auftritten, Marken und Symbolen.
Das Risiko
Dabei bleibt aber der Franchisenehmer eigenständiger Unternehmer und trägt sein unternehmerisches Risiko selbst. Dieses Risiko sollte daher vor Abschluss eines Franchisevertrages genau beleuchtet werden. Dabei gilt es vor das Konzept des Franchisegebers zu untersuchen. Das Betriebs- oder Franchisebuch des Franchisegebers sollte nicht nur Aufschluss über das Geschäft und die Anforderungen an den Franchisenehmer geben, sondern auch über die Marktsituation, den Wettbewerb oder den realistisch zu erwartenden Gewinn. Kann der Franchisegeber ein solches Buch nicht vorlegen, sollte der Franchisenehmer dennoch die Vorlage entsprechender Daten verlangen.
Zahlungsfähigkeit des Franchisegebers
Vor Abschluss des Vertrages sollte die Zahlungsfähigkeit des Franchisegebers geprüft werden. Denn ein Franchisevertrag stellt ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis dar. Eine Zahlungsunfähigkeit des Franchisegebers würde den Bestand des Vertrages in Frage stellen. Im schlimmsten Fall blieben die vom Franchisenehmer bis zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages getätigten Investitionen wirtschaftlich ohne Nutzen.
Der Vertrag
Der Franchisevertrag ist im deutschen Recht nicht näher normiert. Hieraus ergibt sich eine weitreichende Vertragsfreiheit, die schnell zu Lasten des Franchisenehmers gehen kann. zum Beispiel, wenn der Franchisegeber Klauseln aufnimmt, die den Franchisenehmer zu einer Leistung ohne Gegenleistung verpflichten. Auch Klauseln zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollten geprüft werden. Andererseits können für den Franchisenehmer Nachteile entstehen, wenn für ihn wichtige und schützende Regelungen nicht aufgenommen werden, etwa Regelungen zum Gebiets- und Wettbewerbsschutz.
Fazit
Die Übernahme eines bereits bestehenden Konzeptes kann zwar das unternehmerische Risiko überschaubarer machen. Gleichzeitig können allerdings durch die vertragliche Bindung an den Franchisegeber neue Risiken entstehen, die der Franchisenehmer nur nach genauer Prüfung des Konzeptes und des Vertrages erkennen und abwägen kann.
Mario Bruns