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Xmas-Deko wie in Las Vegas – was ist erlaubt?

Allüberall auf den Tannenspitzen, sah ich goldene Lichtlein sitzen! Doch manchen Zeitgenossen reicht diese besinnliche Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich allerdings über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was erlaubt ist, wissen ARAG Experten.

Allüberall auf den Tannenspitzen, sah ich goldene Lichtlein sitzen! Doch manchen Zeitgenossen reicht diese besinnliche Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich allerdings über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was erlaubt ist, wissen ARAG Experten.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich einen Weihnachtsbaum aufstellen, womit Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig und somit unwirksam sind. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt. Apropos Tannenbaum: Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen.

Wie sieht es mit der Weihnachtsdeko aus?

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die ARAG Experten.

Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich indes die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Außerdem entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, nutzen dürfen. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt. Einen Adventskranz an der Außenseite der Haustür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren. Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus die übrigen Mieter aber stören, können sie verlangen, diese zu entfernen. Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Stichwort Weihnachtsduft

In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man ihn im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall das Einparfümieren eines Treppenhauses verboten und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet. Für die Richter war der Duft eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.

 

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