Das Gesetz sieht bei befristeten Verträgen zur vorübergehenden Überlassung von Wohnraum nämlich prinzipiell keine Kündigungsmöglichkeit vor, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Der Vermieter ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwertungsmöglichkeit für die unbesetzte Wohnung zu suchen.
In dem konkreten Fall war die umstrittene Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht worden. Ende November 2009 erklärte der Mieter allerdings seine „Stornierung“ und verlangte die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück.
Zu Unrecht allerdings, wie das Gericht in Schleswig-Holstein betonte. „Denn ob der Eigentümer seine frühzeitig reservierte und dann wieder abgesagte Ferienwohnung in dieser Zeit auch anderweitig verwerten kann, ist vor Eintreten des ursprünglich vereinbarten Miettermins noch gar nicht festzustellen. Der Vermieter ist wegen der kurzen Mietfrist jedenfalls nicht verpflichtet, nunmehr einen anderen Interessenten zu suchen“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters an dessen Bestand ganz erheblich übersteigt. Doch davon könne hier angesichts der geringen Mietdauer und -kosten keine Rede sein.
D-AH
