Haftung der Wohnungseigentümer
In einem Haus mit Eigentumswohnungen haften alle Eigentümer gemeinsam. Wenn per Miet- vertrag geregelt wurde, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht z. B. bei Herbstlaub auf den angrenzenden Gehwegen zu erfüllen haben, obliegt den Eigentümern lediglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ist die Räumpflicht im Mietvertrag allerdings nicht geregelt, können die Eigentümer bei Unfällen als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig gemacht werden (OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 93/01).
Mieter im Urlaub
Ist ein Mieter während seines Urlaubs für die Säuberung des angrenzenden Gehwegs zuständig muss dieser für eine Vertretung sorgen. Der Mieter muss seinen Urlaub allerdings nicht unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Schleswig, Az.: 11 U 137/11).
Laub am Morgen
Rutscht ein Fußgänger schon um sieben Uhr früh auf dem Bürgersteig auf nassem Laub aus, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/23 O 368/93).
Laub auf dem Wanderweg
Auf Wanderwegen kann laut ARAG-Experten eine Kommune bei Unfällen nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden (LG Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).
Nachbars Laub im eigenen Garten
Auch Laub von Bäumen, die dem Nachbarn oder der Gemeinde gehören, muss beseitigt werden. Nur wenn es so überhand nimmt, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich (LG Coburg, Az.: 33 S 26/08).
Starker Laubfall
Werden wegen starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, muss die kehrpflichtige Gemeinde ggf. ihren Dienst ausweiten, um die Sicherung zu gewährleisten. Ansonsten kann die Kommune ein Mitver- schulden an Unfällen treffen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).
