Die Haltung von kleinen Haustieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und Störungen Dritter ausgeht (AG Köln, Az.: 213 C 369/96).
Geht Gefahr vom Schwein aus, muss es weg
Wenn sich kein Nachbar dadurch belästigt fühlt, muss ein Vermieter nach Auskunft der ARAG Experten akzeptieren, wenn Mieter die Wohnung mit einem Schwein teilen. Damit werden Schweine rechtlich genauso behandelt wie Hunde oder Katzen (AG Berlin-Köpenick, Az.: 17 C 88/00). In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten jedoch auf eine Ausnahme hin: Ist das Schwein leicht in Panik zu versetzen, dass es schnell aggressiv wird und schon mehrfach Menschen verletzt hat, muss der Mieter es wieder abschaffen (LG München I, Az.: 31 S 20796/04).
Exotische Tierarten in der Wohnung
Bei exotischen Tierarten gilt: Ist Gift im Spiel, hört der Spaß auf! Hält der Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Terrarium beispielsweise 30 Giftschlangen, sechs Pfeilgiftfrösche sowie einige Echsen, stellt diese Art der Tierhaltung nach Auskunft der ARAG Experten keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Eigentums dar. Hier bestünde immer die Gefahr, dass die Tiere durch eine Unachtsamkeit entweichen könnten. Die übrigen Eigentümer könnten sich so unsicher und bedroht fühlen. In diesem Fall mussten die Tiere abgeschafft werden (OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 51/03). Keine besondere Gefahr besteht dagegen bei im Terrarium gehaltenen, ungiftigen, 80 cm langen Königsnattern. Laut ARAG Experten kann der Vermieter nicht verlangen, dass das Tier abgeschafft wird, auch wenn andere Mitmieter sich ekeln. Wenn auch keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen von exotischen Tieren ausgehen, ist das Halten erlaubt (AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 [VI]).
Kein Ersatz für erstickten Papagei
Lässt ein Vermieter die Fugen zwischen den Badezimmerkacheln erneuern, kann dabei viel Schmutz aufgewirbelt werden. Erstickt der Papagei des Mieters an der Staubentwicklung, muss der Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz für das verendete Tier leisten. Dem Mieter hätte bewusst sein müssen, dass bei den Arbeiten Staub und Dreck entstehen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen, sich um ein Übergangsquartier für den geliebten Vogel zu kümmern (LG Lüneburg, Az.: 6 S 134/02).
Karin Völker