Und dies nicht ohne Grund: Durch Rauchen am Arbeitsplatz entsteht der Wirtschaft regelmäßig ein hoher Schaden. Nach einer Studie der Universität Hamburg kosten die Qualmpausen deutsche Unternehmen im Jahr mehr als 28 Milliarden Euro. Deswegen und auch, weil der Gesundheitsschutz vor dem schädlichen Passivrauchen in den vergangenen Jahren an großer Wichtigkeit gewonnen hat, haben es Raucher nicht mehr so leicht wie früher. Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Pausen sollen dem Gesundheitsschutz dienen – das ist die Grundregel.
Trotzdem werden separate Raucherpausen in den meisten Unternehmen geduldet, weil der Chef nicht das gute Arbeitsklima aufs Spiel setzen will und meist auch davon ausgehen kann, dass umgekehrt die Mitarbeiter schon mal über ihre Arbeitszeit hinaus bleiben, sofern es die Situation erfordert. Trotzdem werden Mitarbeiter nicht selten verpflichtet, sich für die Zeit des Rauchens auszustempeln, da ein Zahlungsanspruch nicht besteht.
Rechtlich ist die Sache daher eindeutig geklärt. Doch was passiert eigentlich, wenn Arbeitnehmer während ihrer Raucherpausen verunglücken? Gerade wenn der Unfall in direktem Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit passiert.
Diesen Fall hatte das Sozialgericht Berlin Anfang Februar 2013 zu beurteilen (Az.: S 68 U 577/12). Die Richter entschieden, dass Arbeitnehmer nicht unfallversichert sind, wenn ein Unfall während der Raucherpause geschieht. Rauchen sei eine rein persönliche Angelegenheit, ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit sei nicht gegeben.
Einen solchen Anspruch wollte eine Pflegehelferin aus Berlin-Neukölln geltend machen. Sie arbeitete in einem Seniorenheim, in dem ein striktes Rauchverbot galt. Sie musste daher zum Rauchen das Betriebsgelände verlassen. Als sie am 12.01.2012 von einer Pause zurückkehrte, stieß sie in der Eingangshalle mit dem hauseigenen Handwerker zusammen. Da dieser in Folge dessen einen Eimer Wasser verschüttete, rutschte sie darauf aus und brach sich den rechten Arm.
Sowohl der andere Unfallbeteiligte, als auch die Örtlichkeit sprachen für einen Arbeitsunfall. Nicht aber die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin den Weg ohne den Rauchvorgang gar nicht zurückgelegt hätte. Dies war nach Ansicht der Richter ausschlaggebend, auch wenn die Arbeitnehmerin einwenden konnte, dass sie die Eingangshalle mehrere Male am Tag durchschreite. Das Rauchen habe mit der Arbeit nichts zu tun und sei ausschließlich von privatem Belang.
Die Juristen machten auch nochmal trennscharf den Unterschied zur Mittagspause deutlich. Die Nahrungsaufnahme sei deswegen versichert, weil ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gegeben sei. Sie diene der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft, damit der Arbeitnehmer am Nachmittag ebenso effektiv wie am Vormittag arbeiten könne. Die Einnahme von Nikotin wird dagegen als Suchtverhalten eingeordnet, das man beispielsweise mit Nikotinpflastern bekämpfen könne.
Das Urteil ist aufgrund der geschilderten rechtlichen Lage rund um das Thema Rauchen am Arbeitsplatz nicht überraschend. Da Rauchen eindeutig als Privatsache eingestuft wird, ist es auch konsequent, einen Unfallversicherungsschutz auf dem Hin- und Rückweg zu versagen. Nichts an der Situation ändern würde ein separat eingerichteter Raucherraum am Arbeitsplatz. Dieser stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar (siehe Urteil des OVG Münster vom 29.03.2010, Az.: 1 A 812/08). Da für die Bewertung als Arbeitsunfall der betriebliche Zusammenhang notwendig ist, würde auch bei einem Unfall im Raucherzimmer der Versicherungsschutz versagt werden.
Für die Arbeitnehmer ist es zudem auch nicht möglich, sich auf die im Betrieb üblichen Vorgehensweisen zu berufen. Anders als bei der jährlich üblichen Weihnachtsgratifikation, die grundsätzlich nicht vom einen auf das andere Jahr abgeschafft werden darf, kann der Raucher nicht darauf vertrauen, dass eine jahrelang übliche Betriebsregelung beibehalten wird. Eine Art Gewohnheitsrecht existiert nicht.
Zwar droht keine Abmahnung, wenn Raucherpausen eingelegt werden, nachdem sie von dem einen auf den anderen Tag abgeschafft wurden. Aber ein Anspruch für die Zukunft besteht nicht, wie auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2007 entschied (Az.: 4 TaBV 12/07).
Die Arbeitnehmer sollten somit vorsichtig sein und im Zweifel auf das Rauchen während der Arbeitszeit verzichten. Es drohen nämlich durchaus Sanktionen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom Mai 2010 zeigt (Az.: 10 Sa 562/09): Trotz eindeutiger Weisung des Arbeitgebers hatte sich der Arbeitnehmer für die Raucherpause nicht ausgestempelt. Dies gilt allgemein als Arbeitszeitbetrug. Da er schon eine Abmahnung hatte, wurde die daraufhin ergangene fristlose Kündigung als angemessen angesehen. Zwar kann der Arbeitnehmer im Einzelfall darauf hoffen, dass lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird – sicher ist das allerdings nicht.
Michael Beuger
