Hierbei ist nach dem Urteil des BFH vom 14.11.2012 (Az. VI R 56/11) nicht von Bedeutung, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt. Denn ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Ergebnis seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarte, zu.
Die den Arbeitnehmern eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe zu erwerben, stellt einen geldwerten Vorteil dar. Durch die Ausgabe von Job-Tickets verschafft der Arbeitgeber den Angestellten einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf den Erwerb verbilligter Tickets mit der Geltungsdauer von jeweils einem Jahr.
Zugeflossen ist eine Einnahme, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Dies ist bei einer Jahresnetzkarte mit Überlassung zur Nutzung der Fall. Auch wenn der zu leistende Grundbeitrag in monatlichen Raten gezahlt wird und auch von den Job-Ticket-Nutzern monatliche Teilbeträge für das Jahres-Ticket abgebucht werden, ist der zu zahlende Grundbeitrag auf das gesamte Jahr kalkuliert. Die monatliche Zahlung stellt sich daher nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrags dar. Zugeflossen ist der geldwerte Vorteil bereits mit Aushändigung der Jahreskarte an den Arbeitnehmer.
Der geldwerte Vorteil bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Job-Tickets bestimmt sich nach dem Betrag, den der Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Eine etwaige Tarifermäßigung, die häufig öffentlich-rechtliche Arbeitgeber als „Großkunde“ in Form eines prozentualen Preisnachlasses erhalten, ist nicht lohnsteuerpflichtig.
Ein Sachbezug liegt hier nur vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich von seinem Arbeitgeber erhält. Für Job-Tickets kommt die Anwendung der monatlichen Freigrenze von 44 € in Betracht. Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer wohnt 15 km vom Arbeitsort entfernt. Er erhält im Rahmen eines Firmen-Abos vom Arbeitgeber ein monatliches Job-Ticket. Das kostet zum Normaltarif 100 €, der Arbeitnehmer muss nur eine Zuzahlung von 45 € leisten. Zusätzlich gewährt das Verkehrsunternehmen dem Arbeitgeber einen Großkundenpreisnachlass von 10%. Die Rechnung für die Lohnsteuer lautet wie folgt:
Üblicher Preis | 100,00 € |
Tarifermäßigung 10% | – 10,00 € |
vom Arbeitgeber gezahlt | 90,00 € |
x 96% (Ansatz Sachbezug) pauschaler Abschlag von 4% gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG |
86,40 € |
Zuzahlung Arbeitnehmer | – 45,00 € |
geldwerter Vorteil (Sachbezug) | 41,40 € |
Lösung:
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-€-Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 € außer Ansatz. Der dem Arbeitgeber eingeräumte Rabatt muss nicht versteuert werden.
Beispiel 2 (Abwandlung):
Der Arbeitnehmer bekommt zu gleichen Konditionen das Job- Ticket als Jahreskarte.
Üblicher Preis | 1.200 € |
Tarifermäßigung 10 % | – 120 € |
vom Arbeitgeber gezahlt | 1.080 € |
x 96 % (Ansatz Sachbezug) | 1.037 € |
Zuzahlung Arbeitnehmer | – 540 € |
geldwerter Vorteil (Sachbezug) | 497 € |
Lösung:
Der Sachbezug unterliegt der Lohnsteuer, da die Freigrenze von 44 € überschritten ist.
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