Werden diese verlangt, muss die Finanzbehörde des ersuchten Staates – hier also die Schweiz – die erbetenen Informationen beschaffen, soweit die anfragende Finanzbehörde – aus Deutschland – darlegen kann, dass diese Informationen für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen voraussichtlich relevant sind und anderweitig nicht beschafft werden können. Die anfragende inländische Finanzbehörde muss hiernach darlegen können, dass es einen hinreichenden Grund für das Ersuchen gibt. Dargelegt werden muss, dass ein Besteuerungsrecht des anfragenden Staates in Betracht kommen kann.
Diese Mindeststandards der OECD für den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen in- und ausländischen Finanzbehörden übernimmt nun also auch die Schweiz und liefert auf Anfrage Informationen an www.estv.admin.ch unter dem Link Internationales Steuerrecht bei der eidgenössischen Steuerverwaltung.
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