Hauptziel des Gesetzes ist, die derzeit häufig vorkommende gestückelte, mehrfache Nachmeldung je nach Entdeckungsgefahr zu unterbinden und Konsequenzen aus den massenhaften Selbstanzeigen in jüngster Zeit durch die aufgetauchten Bankdaten aus Liechtenstein und der Schweiz zu ziehen. Aus Angst vor Entdeckung haben sich rund 30.000 Steuerbetrüger selbst angezeigt, allerdings zumeist nur hinsichtlich der in den Fokus gerückten Auslandskonten.
Zwar wird die Selbstanzeige nicht ganz abgeschafft. Doch die Taktik, nur das freiwillig einzuräumen, was ohnehin bekannt zu werden droht, soll durch schärfere neue Regeln verhindert werden. Die Teilselbstanzeige führt künftig nicht mehr zur Straffreiheit der nur lückenhaft eingeräumten Vergehen. Die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit wird nur noch dann honoriert, wenn die Selbstanzeige vollständig erstattet wird und der Hinterzieher alle seine Sünden freiwillig auf den Tisch legt. Das betrifft sämtliche lückenhaften Daten aller Steuerarten innerhalb der fünfjähren Verjährungsfrist im Strafrecht. Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Steuerbescheid mit den zu geringen Beträgen zugestellt worden war.
Ausgeschlossen ist damit die gestückelte Selbstanzeige, wenn der Täter zum Beispiel seine Kapitalerträge bei seiner Bank in Zürich aufgrund einer drohenden Enttarnung nachmeldet, nicht hingegen die Schwarzeinnahmen aus seinem Mietshaus. Nach derzeitigem Recht kann er für die Sünden aus der Schweiz noch Straffreiheit erreichen, selbst wenn der Finanzbeamte später seine unversteuerten Mieteinnahmen finden sollte. Künftig führt die Teilselbstanzeige zwar zunächst weiterhin zur Straffreiheit, da die Finanzbeamten nichts von den übrigen Sünden wissen und von einer vollständigen Meldung ausgehen. Doch fallen die Lücken später auf, bemisst sich das Strafmaß auch nach der zuvor gemeldeten Hinterziehung. Insoweit entfällt die gewährte Straffreiheit rückwirkend wieder, sofern hierfür noch keine Verjährung eingetreten ist.
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz tritt erst in einigen Wochen in Kraft, voraussichtlich im April 2011. Daher können Steuerhinterzieher die bald auslaufenden Regelungen zumindest kurzfristig noch nutzen. Die Selbstanzeige hinsichtlich des Kontos in der Schweiz kann also Straffreiheit bringen, selbst wenn andere Vergehen weiter verschwiegen werden. Kommt es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu einer Nachmeldung der verbliebenen Lücken, gilt das als neue Selbstanzeige. Sofern diese dann alle nicht verjährten übrigen Hinterziehungssachverhalte enthält, bleibt der Sünder insgesamt straffrei. Legt er hingegen weiterhin nicht alles offen, bleibt es nur beim Schutz für die Schweizer Erträge.
Die Wirksamkeit der Selbstanzeige hängt weiterhin davon ab, dass die hinterzogenen Steuern nachentrichtet werden. Daher bleibt der angestrebte Erfolg der Strafbefreiung – nach derzeitigem und künftigem Recht – aus, wenn die Nachzahlung, etwa aufgrund von Liquiditätsengpässen, nicht oder nur teilweise möglich ist.
VSRW-Verlag
