Das OLG ging im Streitfall aber noch einen Schritt weiter und entschied, dass eine rechtlich unzulässige Umgehung des Stimmverbots vorlag. Der vom Stimmverbot betroffene Gesellschafter hatte sich nämlich etwas einfallen lassen, um sein Ziel – Befreiung seiner Person vom Wettbewerbsverbot und Mitsprache bei der Abstimmung – letztlich doch noch zu erreichen. Er hatte beantragt, das gesamte satzungsmäßige Wettbewerbsverbot aufzuheben, und über diesen „allgemeinen“ Tagungsordnungspunkt mit abgestimmt.
Endgültig könnte die Sache erst vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Denn gegen die Nichtzulassung seiner Revision durch das OLG hat sich der Gesellschafter gewehrt. Das BGH-Aktenzeichen lautet: II ZR 7/10.
OLG Bamberg, Urteil vom 11.12.2009, Az. 6 U 12/09; GmbH-Stpr. 2010, S. 177 – (Best.-Nr. GT
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