Nach dem Urteil des BFH vom 24.2.2010 (Az. III R 80/08) kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn im Studiengang Maschinenbau die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt und mangels Anstellung als Maschinenbauingenieur über die normalen Fächer hinausgehende Kenntnisse wie CAD und Grundkenntnisse in Wirtschaftsfächern erworben. Nach Ansicht des BFH wird die Berufsausbildung in akademischen Berufen zwar regelmäßig mit dem Ablegen des Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen. Sie kann aber durch weitere qualifizierende Maßnahmen fortgesetzt werden. Dies setzt nicht zwingend die Teilnahme an einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium mit Abschlussprüfung voraus. Im Einzelfall kann auch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen als Gasthörer ausreichend sein.
Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weiteren Ausbildungsmaßnahmen. Wollen Eltern die staatliche Unterstützung für ihren Sprössling nicht leichtfertig aufs Spiel setzen, sollten sie sich daher rechtzeitig um entsprechende Unterlagen – wie beispielsweise den Inhalt von Zusatzprogrammen und den konkreten Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf – bemühen.
Lässt sich die Ausbildung nicht entsprechend nachweisen, hat das nicht nur negative Folgen für das Kindergeld , sondern bei den Eltern auch für
- Kinder- und Betreuungsfreibetrag
- Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder
- Riester-Kinder-Zulage
- Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen
- Eigenheimzulage in Altfällen
- Höhe von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe
- Ansatz des Pauschbetrags für ein behindertes Kind bei den Eltern
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