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Allgemein

Änderungen im Jahr 2022

2022 ändert sich wieder so einiges

Neue Gesetze und Verordnungen

Folgendes ändert sich im Jahr 2022

Es stehen viele Änderungen an, die für uns alle wichtig sind. Für den allgemeinen Tagesbedarf heißt das z.B. höhere Portogebühren bei der Post. An der Tankstelle wird es für uns aufgrund der CO2-Abgabe wieder deutlich teurer. Dies betrifft auch das Heizöl. Positiv: Die Renten und der Mindestlohn steigen. Der Steuerfreibetrag steigt.

Pandemie bedingt: Die Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen . Ebenfalls neu: Im Fahrzeug müssen mindestens zwei medizinische Masken mitgeführt werden.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Finanzen

  • Die Renten steigen zur Mitte des Jahres deutlich – und zwar um etwa 4 bis 6 Prozent. Die genauen Anpassungssätze stehen noch nicht fest.
  • Der Mindestlohn in Deutschland steigt. Nach ursprünglicher Planung sollen jedem Arbeitnehmer statt bisher 9,60 Euro mindestens 9,82 Euro brutto pro Arbeitsstunde zustehen, ab 1. Juli 10,45 Euro. Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Wichtig: Der Verdienst darf 450 Euro im Monat weiter nicht überschreiten. Die neue Bundesregierung will den Mindestlohn nun im Laufe des neuen Jahres auf zwölf Euro pro Stunde anheben.
  • Der Grundfreibetrag erhöht sich auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Jahreseinkommen müssen Ledige keine Einkommensteuer zahlen. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag.
  • Der Regelsatz für Hartz-IV-Bezieher steigt für alleinstehende Erwachsene von 446 auf 449 Euro. Auch Kinder (plus 2 Euro) und Jugendliche (plus 3 Euro) bekommen geringfügig mehr.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von 1.500 Euro pro Person auszahlen. Im Gespräch ist zudem ein 3.000-Euro-Bonus für Pflegekräfte. Das Gesetz dazu soll Anfang 2022 beschlossen werden, eine Auszahlung würde im ersten Quartal erfolgen.
  • Der Entlastungsbetrag, der aufgrund der Pandemie als besonderer Freibetrag für Alleinerziehende eingeführt wurde, gilt ab 2022 unbefristet in Höhe von 4.008 Euro jährlich.
  • Getrennt lebende Eltern müssen wieder etwas mehr Unterhalt für ihre Kinder bezahlen. Die „Düsseldorfer Tabelle“ wurde angepasst.
  • Das Kindergeld bleibt voraussichtlich unverändert. Für das erste und zweite Kind gibt es weiterhin monatlich 219 Euro, für das dritte 225 und ab dem vierten Kind 250 Euro. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für Familien mit kleinen Einkommen steigt ab 1. Januar 2022 um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat.
  • Künftig zahlt die Pflegeversicherung für stationär betreute Menschen einen Zuschuss zum Eigenanteil – im ersten Jahr 5 Prozent davon, im zweiten 25 Prozent, im dritten 45 Prozent und in allen Folgejahren 70 Prozent. Für Kinderlose steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,3 auf 3,4 Prozent.

 

Verbraucher

Öl, Gas und Porto werden erneut teurer

  • Tanken und Heizen mit Öl und Gas werden aufgrund der steigenden CO2-Abgabe wieder teurer. Durch den 2021 eingeführten CO2-Preis für fossile Energieträger erhöhen sich die Preise bis 2025 jährlich. Öl und Diesel kosten zum neuen Jahr rund 1,5 Cent mehr pro Liter, Benzin 1,4 Cent und Erdgas 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
  • Die Abgaben auf Strom werden turnusgemäß angepasst. Hintergrund ist die Umlage für Erneuerbare Energien (EEG), die von 6,5 Cent je Kilowattstunde auf 3,7 Cent reduziert wird. Allerdings wird der Strompreis insgesamt kaum oder allenfalls nur wenig sinken, weil die Beschaffungskosten der Versorger steigen.
  • Die Deutsche Post erhöht ihre Preise zum Jahreswechsel. Standardbriefe kosten 85 statt 80 Cent, Postkarten 70 statt 60 Cent.
  • Ab Januar ist die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf verboten. Sogenannte Hemdchenbeutel an Obst-, Gemüse- und Frischetheken bleiben erlaubt – ebenso Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff.
  • Alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff werden ab Januar mit einem Pfand von 25 Cent belegt. Ausnahme: reine Molkereiprodukte. Der Handel darf Restbestände ohne Pfand noch bis zum 1. Juni verkaufen.
  • Auch Supermärkte und Discounter müssen ab Jahresbeginn alte Elektrogeräte zurücknehmen. Voraussetzung: Sie verkaufen E-Geräte mehrmals im Jahr und die Ladenfläche beträgt mehr als 800 Quadratmeter. Wichtig: Kleinere Geräte (mit einer Kantenlänge von weniger als 25 Zentimetern) dürfen zurückgegeben werden, ohne dass ein neues Gerät gekauft werden muss. Bei größeren Altgeräten gilt das nicht.
  • Bisher mussten Laufzeitverträge laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt werden. Ansonsten verlängerte sich diese um ein Jahr. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird diese verpasst, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Kunden können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei Online-Vertragsabschlüssen muss der Anbieter ab 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf seiner Homepage platzieren.
  • Für Kaufverträge, die ab Januar geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel. Bisher wurde bei Fehlern oder Defekten innerhalb von sechs Monaten nach Kauf angenommen, dass diese schon beim Kauf vorlagen. Die Frist wird nun auf zwölf Monate ausgeweitet.
  • Ab dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter von Telefonwerbung die ausdrückliche Einwilligung der Kunden dokumentieren und fünf Jahre lang aufbewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
  • Ebenfalls ab dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter von Kaffeefahrten bereits in der Werbung darüber informieren, wo genau die Veranstaltung stattfindet, wie der Veranstalter zu erreichen ist und welche Waren angeboten werden. Verboten sind künftig Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Finanzprodukte wie Versicherungen oder Bausparverträge.

 

Verkehr

Medizinische Masken müssen mitgeführt werden

  • Führerschein-Umtausch: Wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19. Januar 2022 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Der Umtausch erfolgt stufenweise nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr. Bis zum 19. Januar 2023 haben Menschen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 dafür Zeit.
  • Autofahrer müssen – auch nach der Corona-Pandemie – mindestens zwei medizinische Masken im Fahrzeug dabeihaben. Sie sollen Bestandteil des Verbandskastens sein. Diese Änderung soll im Laufe des Jahres in Kraft treten. Das genaue Datum ist noch nicht bekannt.
  • Wer an seinem Fahrzeug eine braune TÜV- oder HU-Plakette hat, muss 2022 zu einer Prüfstelle fahren und bekommt – wenn es keine technischen Mängel gibt – einen frischen Aufkleber in Grün. Neu zugelassene Fahrzeuge erhalten eine orangefarbene Plakette.
  • Die Beiträge für die Kfz-Versicherung werden geändert. Die Typklassen für Fahrzeuge werden dabei neu eingestuft. Für rund elf Millionen Fahrzeughalter hat das Auswirkungen: Für rund 7 Millionen werden die Typklassen höher und damit teurer, etwa 4,3 Millionen profitieren von einer günstigeren Einstufung.
  • Die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wird bis Ende 2022 verlängert. Der Zuschuss beträgt beim Kauf bis zu 9.000 Euro.
  • Eine Förderung vom Staat erhalten Käufer eines „Plug-in-Hybrid-Modells“ ab dem 1. Januar nur noch, wenn das Modell eine Mindestreichweite von 60 Kilometern (vorher 40) aufweist, wohl ab 2023 sind es dann 80 Kilometer.
  • Die Steuerbegünstigung für Fahrzeuge mit Autogas (LPG) endet am 31. Dezember 2022.
  • Ab dem 6. Juli greift eine neue EU-Verordnung: Bevor neue Fahrzeuge von den Regierungen genehmigt werden, müssen sie bestimmte Assistenzsysteme vorweisen – unter anderem Notbremsassistent, Notfall-Spurhalteassistent, Warnsystem bei Müdigkeit, Alkohol-Wegfahrsperre und automatische Tempobremse. Aber: Serienmäßig müssen diese Systeme erst ab dem 7. Juli 2024 bei Neuwagen verbaut sein.
  • Kurzentschlossene Kunden der Deutschen Bahn können ab 1. Januar keine Papierfahrkarte mehr im Zug beim Schaffner kaufen. Alternative: ein digitales Ticket, das bis zehn Minuten nach Abfahrt online oder per App gebucht wird.

 

Gesundheit

Impfpflicht im Gesundheitswesen und weniger Tattoo-Farben

  • Beschäftigte im Gesundheitswesen, etwa von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und Geburtshäusern, müssen ab 15. März 2022 befristet bis Jahresende nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. Akzeptiert wird auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, sofern jemand nicht geimpft werden kann.
  • Die zum Januar geplante Pflicht für Ärzte, Kliniken und Apotheken, Rezepte für Arzneien nur noch in digitaler Form auszustellen, wird auf unbestimmte Zeit verschoben. Laut Gesundheitsministerium steht die nötige Technik noch nicht flächendeckend zur Verfügung. Um das E-Rezept einlösen zu können, ist eine entsprechende offizielle App nötig. Wer kein Smartphone hat, kann es sich in der Praxis ausdrucken lassen.
  • Ab 1. Juli geht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von Ärzten und Kassen direkt an die Arbeitgeber. Wie beim E-Rezept kann es sein, dass die Umsetzung in den Praxen nicht flächendeckend pünktlich startet.
  • Zahlreiche chemische Substanzen, die in Tattoo-Farben enthalten sind, werden ab 4. Januar in der gesamten EU verboten. Damit könnte sich die Farbpalette für Tätowierungen deutlich verkleinern. Ziel der Verordnung ist es laut EU-Kommission, Tätowierungen sicherer zu machen, denn viele der Substanzen seien potenziell gefährlich oder nicht ausreichend erforscht.
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