Verschärft werden die Haftungsregeln für Aufsichtsräte wegen «unangemessener Vergütungsfestsetzung». Bei Pflichtverstößen haftet der Aufsichtsrat persönlich. Auch kann das Gremium die Entscheidung über Vorstandsverträge nicht mehr an einen Ausschuss delegieren.
Manager sollen bei eigenem Fehlverhalten nicht mehr alle Schäden auf Versicherungen abwälzen können, sondern mit einem Selbstbehalt mithaften – die Untergrenze soll beim 1,5-fachen des festen Jahreseinkommens oder bei zehn Prozent des Schadens liegen. Für börsennotierte Aktiengesellschaften soll ferner eine zweijährige Karenzzeit für den Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrat gelten, es sei denn, die Wahl folgt einem Vorschlag vonAktionären, die mindestens 25 Prozent der Anteile halten. Die Hauptversammlung börsennotierter Unternehmen kann eine Billigung oder Missbilligung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ausdrücken, die allerdings unverbindlich ist.
Redaktion / Bitkom