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Ist der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitsunfähig/krank (Krankheit), sondern täuscht er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich vor, ist regelmäßig eine (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt.
Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) sind gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen (§ 5 Abs.1 Satz 1 EFZG).