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Ist der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitsunfähig/krank (Krankheit), sondern täuscht er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich vor, ist regelmäßig eine (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt.
Hat der Arbeitnehmer eine Straftat begangen, ist danach zu unterscheiden, ob die Straftat im außerdienstlichen Bereich oder im dienstlichen Bereich begangen wurde.
Verrät ein Arbeitnehmer schuldhaft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers, ist regelmäßig eine (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt.
Bestiehlt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, seine Kollegen oder Kunden des Arbeitgebers, ist in der Regel eine außerordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom...
Liegt in einer Kasse oder einem Warenlager ein Manko (Fehlbestand) vor, reicht dies für sich allein nicht aus, den für die Kasse oder das...
Stellt der Arbeitgeber fest, dass sich in der von seinem Arbeitnehmer geführten Kasse eine große Menge an Falschgeld befindet, so rechtfertigt dies eine fristlose...