Verletzt ein Arbeitnehmer eine rechtswirksame Wohnsitzvereinbarung, indem er seinen Wohnsitz an einen Ort verlegt, der von der Wohnsitzklausel nicht erfasst ist, oder weigert er sich beharrlich seine Verpflichtung aus der Vereinbarung zu erfüllen, ist – regelmäßig nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung – eine (verhaltensbedingte) ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt (LAG München, Urteil vom 9.1.1991, NZA 1991, 821).
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Literatur: Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 433
Wohnsitzvereinbarung (Verletzung)
VSRW-Verlag
In diesem ArtikelKündigung, Kündigungsgrund, Verletzung der Wohnsitzvereinbarung, Wohnsitzvereinbarung
