Unterstützen Eltern ihren volljährigen Nachwuchs durch Unterhaltsleistungen für das auswärtige Studium, lässt sich das ebenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung absetzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Kind nur geringes eigenes Vermögen von bis zu 15.500 Euro besitzt. Innerhalb dieser Grenze wird noch eine Bedürftigkeit angenommen. Der BFH lässt in einem Beschluss vom 28.4.2010 offen, ob diese seit mehr als 20 Jahren geltende Vermögensgrenze in Höhe von ehemals 30.000 Mark und gegenwärtig 15.500 Euro möglicherweise für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist (Az. VI B 142/09). Dies nicht zuletzt deshalb, weil seit April 2010 auch die Vermögensgrenzen für verwertbare Gegenstände im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu geregelt wurden. So beträgt der Grundfreibetrag gestaffelt nach Altersklassen nunmehr höchstens 10.050 Euro und der Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen 2.750 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen, höchstens aber 50.250 Euro. Für laufende Einkommensteuerveranlagungen ist der Betrag aber noch ausreichend, sodass beispielsweise größere Sparguthaben der Sprösslinge die Förderung der Eltern ausschließen können.
Wir unterstützen Dich bei der Firmengründung im Ausland und senken Deine Steuerlast zu 100% legal.
- 100% legal
- Experten an Ihrer Seite
- Beratung zur Steueroptimierung mit Holding, Stiftung oder vermögenverwaltender GmbH
Zwar hatte der BFH jüngst mit Urteil vom 11.2.2010 (Az. VI R 61/08) entschieden, dass keine starren Vermögens- und Einkommensgrenzen anzunehmen sind, sondern es auf die jeweilige individuelle Unterhaltsbedürftigkeit ankommt. Doch diese Ausnahme von der Regel betrifft einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dieser lässt es zu, dass schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden dürfen. Daher musste in diesem Fall der Nachwuchs eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts nicht verwerten. Bei nicht behinderten Kindern wird hingegen zunächst an der starren 15.500-Euro-Grenze festgehalten.
VSRW-Verlag
