- Hat der betreffende Mitarbeiter von der Vollmachtsüberschreitung keinen persönlichen Nutzen, kommt – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine (verhaltensbedingte) Kündigung in Betracht.
- Hat der Arbeitnehmer hingegen von der Vollmachtsüberschreitung einen persönlichen Nutzen, kommt regelmäßig eine außerordentliche (fristlose) Kündigung in Betracht (BAG, Urteil vom 26.11.1964, AP Nr. 53 zu § 626 BGB).
Literatur: KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 515; KR-Fischermeier, BGB, § 626 Rdnr. 339
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In diesem ArtikelArbeitnehmer, Kündigung, Kündigungsgrund, Nutzen, Rdnr, Vollmachtsüberschreitung
