Dieser lukrative Investitionszuschuss vom Fiskus gelingt nach dem Urteil des FG München vom 27.7.2009 aber nicht für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, wenn es lediglich um die Montage der Solarzellen auf dem Dach geht und die Immobilie ansonsten privat genutzt wird (Az. 14 K 1164/07). Denn eine solche Solaranlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit kann das Eigenheim – im Gegensatz zur Photovoltaikanlage – nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich entfällt insoweit der Vorsteuerabzug .
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Somit ist allein entscheidend, wie die Immobilie insgesamt genutzt wird. Da ausschließlich die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes maßgebend ist und die Flächen für die unternehmerisch genutzten Brennzellen außer Betracht bleiben, kann das Privatobjekt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich entfällt der Vorsteuerabzug. Gegen das Urteil wurde beim BFH unter Az. XI R 29/09 Revision eingelegt, gleich gelagerte Fälle können also offengehalten werden.
(TIPP) Damit der Vorsteuerabzug nicht nur für die Photovoltaikanlage, sondern auch für die Kosten am Privathaus gelingt, muss für den Einbau der Solaranlage eine Dacherneuerung notwendig sein, beispielsweise aus statischen Gründen. Dann erhält der Immobilienbesitzer nicht nur die auf den Preis der Photovoltaikanlage entfallende 19-prozentige Umsatzsteuer bei der Installation am selbst bewohnten Eigenheim oder dem fremd vermieteten Mehrfamilienhaus sofort in voller Höhe vom Finanzamt erstattet, sondern auch auf den Aufwand für die übrige Dacherneuerung. Allerdings muss die Nutzung des Gesamtobjekts zumindest mit 10 Prozent der unternehmerischen Nutzung dienen, was über die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz erreicht werden kann.
VSRW-Verlag