Speziell verhandelt worden war der Fall eines kleinen Jungen, dessen Eltern auf Anraten des Arztes einen Hund für ihn angeschafft hatten. Der Hund hatte lediglich eine Schulterhöhe von 20 cm und keiner der anderen Mieter im Haus hatte etwas gegen ihn einzuwenden – dennoch verlangte die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft, dass der Hund innerhalb von vier Wochen das Haus verlassen müsse. Die Klausel im Mietvertrag, auf die sich die Vermieterin berief, wurde nun vom BGH als unwirksam erklärt.
Von Fall zu Fall entscheiden
Eine derartige Klausel sei, so das BGH in seinem Urteil, unangemessen, da sie die Haltung von Hunden und Katzen ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände verbiete. Darüber hinaus müssten Vermieter ihren Mietern den Gebrauch der Mietsache gewähren, wozu auch die Haltung von Tieren gehören könne.
Über dieses Urteil werden sich zahlreiche Mieter und Tierfreunde freuen, allerdings bedeutet es nicht, dass ein Vermieter die Tierhaltung immer und unter allen Umständen gestatten muss. Laut BGH-Urteil kann in Einzelfällen die Tierhaltung bei massiven „Störfaktoren“ nach wie vor untersagt werden. Der Deutsche Tierschutzbund hätte sich jedoch ein noch weiter reichendes Urteil gewünscht, schließlich ging es in dem konkret verhandelten Fall um einen kleinen Hund. Thomas Schröder, Präsident des Tierschutzbundes, erklärt, dass Tiere für viele Menschen „die letzte Brücke in die Gesellschaft“ seien und wünscht sich, diesen Punkt bei künftigen Urteilen berücksichtigt zu wissen.