Immobilienbesitzer und Makler haben es aktuell nicht einfach. Seit der Finanzkrise ist das Vertrauen der Anleger gesunken. Die aktuell niedrigen Zinsen sorgen allerdings dafür, dass sich der Immobilienmarkt wieder erholt. Mit der steigenden Nachfrage kommen auch steigende Preise. Um einen Überblick über die eigenen Immobilien zu behalten und diese auf verschieden Börsen oder der eigenen Webseite anzubieten, bietet sich der Euroweb Immomanager an. Doch auch dieser ist keine Garantie dafür, dass die Immobilie mit Gewinn verkauft wird. Das muss allerdings nicht unbedingt ein Nachteil sein.
Häuser und Wohnungen werden in der Regel über Kredite finanziert. Das gilt selbst dann, wenn die Immobilie vermietet wird. Aus verschiedenen Gründen kann das Haus nicht immer mit Gewinn verkauft werden. Was geschieht, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen komplett zurückzuzahlen? Immobilienbesitzer stellen sich berechtigt die Frage, ob die Zinsen weiterhin steuermindernd abgesetzt werden können. Unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 klärt derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage, so Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Zinsen sind Werbungskosten
Investoren und Immobilienbesitzer, die ihre Vermietungsimmobilie mit einem Darlehen finanzieren, können die entstehenden Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus ihrer Vermietung absetzen. Kommt es zum Verkauf der Wohnung oder des Hauses, sieht die Lage allerdings anders aus. Bisher wurde von den Finanzämtern kein Abzug der Zinsen als Werbungskosten zugelassen, wenn der Verkaufserlös nicht ausgereicht hat, um das Darlehen vollständig zu begleichen. Der Bundesfinanzhof hatte sich jedoch in einem Urteil aus dem Jahr 2011 dazu durchgerungen, den Abzug der Zinsen als nachträgliche Werbungskosten zu erlauben. Der Ausnahmefall soll nun zum Regelfall werden, auch wenn die Finanzämter dies nicht zulassen wollen.
Zinsen nach dem Verkauf einer Immobilie
Wie zuvor erwähnt, geht es beim Bundesfinanzhof aktuell um die Zinsen als nachträgliche Werbungskosten nach einem Immobilienverkauf. Käding rät Betroffenen, die Zinsen bei der Einkommensteuererklärung weiterhin als Werbungskosten anzugeben. Der Abzug wird vom Finanzamt zunächst abgelehnt werden. Der Steuerbescheid kann allerdings mit Verweis auf das vor dem BFH anhängige Verfahren offen gehalten werden.
