Das Wesen der Grundschuld
Die Grundschuld ist im BGB in den §§ 1191 ff geregelt, die letzte Änderung fand im August 2008 statt. Durch die Grundschuld wird ein Grundstück mit einem bestimmten Betrag belastet, für den das Grundstück selbst haftbar ist. Diese Haftung ist unabhängig vom Eigentümer des Grundstücks, sie wird als „dingliches Recht“ an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen. Wird der Eintrag durch eine Bank vorgenommen, kann diese die Immobilie verwerten, wenn es zu einem Kreditausfall kommt. Häufig kommt es dann zur Zwangsversteigerung. Wirksam ist die Grundschuld nur dann, wenn es auch eine Forderung gibt. Sind keine Forderungen vorhanden, dann ist die Grundschuld nicht wirksam, selbst wenn sie noch beim Grundbuch eingetragen ist. Sie kann aber vom Grundstückseigentümer wieder aktiviert werden, zum Beispiel, wenn ein neuer Kredit aufgenommen werden soll.
Die Grundschuld-Bestellung
Bei der Grundschuldbestellung wird dem Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Grundstück mit der Grundschuld belastet wurde, die belastete Summe ausgezahlt wird. Dies kann ebenso durch den Verkauf des Grundstücks erfolgen wie durch die Bereitstellung der Geldmittel aus anderen Quellen. Maßgebend ist, dass die Summe und damit auch die Grundschuld getilgt wird.
Christian Weis
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