Rückwirkende Erstattung aus mehreren Gründen

Wird ein Immobiliengeschäft später wieder rückgängig gemacht, setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf formlosen Antrag erst gar nicht fest oder hebt den Steuerbescheid wieder auf. Diese gesetzliche Option ist vielen Hauserwerbern unbekannt, obwohl die Steuer aus drei Gründen rückwirkend wieder entfallen kann:
- Ein Erwerbsvorgang wird durch Vereinbarung rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, und die Rückgängigmachung erfolgt innerhalb von zwei Jahren. Dies erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag.
- Vertragsbedingungen werden nicht erfüllt und der Erwerbsvorgang wird vor Eigentumsübergang aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht. Hierfür sind keine Fristen vorgesehen. Klassischer Fall ist hier der Vorbehalt im ehemaligen Kaufvertrag, dass der Erwerber bei Eintritt einer bestimmten Bedingung ein Rücktrittsrecht hat. Dann wird die Steuer unabhängig vom Zeitraum (zur Definition Zeitraum) erstattet, also auch noch nach mehr als zwei Jahren.
- Der Veräußerer erwirbt das Eigentum an dem veräußerten Grundstück wieder zurück. Dann wird sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt, wenn er innerhalb von zwei Jahren stattfindet. Um diese Frist einzuhalten, muss die Auflassung erklärt und die Rückübertragung im Grundbuch zumindest beantragt werden.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 18.11.2009 (Az. II R 11/08) entschieden, dass die Alternative 2 ohne zeitliche Komponente nicht greift, wenn in einem Grundstückskaufvertrag ein befristetes Rücktrittsrecht vereinbart wird, das vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig ist, und anschließend eine Fristverlängerung gewährt wird, weil die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Damit kann die Grunderwerbsteuer nur dann aufgehoben werden, wenn der Rücktritt innerhalb der Zweijahresfrist ausgeübt wird. Im Urteilsfall wurde ein unbebautes Grundstück unter der Bedingung gekauft, dass die Stadt das Bauvorhaben anschließend wie geplant genehmigt. Allerdings wurde das Rücktrittsrecht zunächst nur auf ein halbes Jahr terminiert, weil bis dahin eine Entscheidung erwartet wurde. Die Arbeit in der Behörde zog sich aber hin, sodass das ursprüngliche Rücktrittsrecht anschließend zweimal auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Erst dann lehnte die Gemeinde den Bau endgültig ab und der Käufer machte vereinbarungsgemäß von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch.
Abzustellen ist für die Ausübung des Rücktritts auf den vereinbarten ersten Termin. Die anschließende Fristverlängerung gilt als eine neue Vereinbarung, losgelöst vom damaligen Kaufvertrag. Damit die Grunderwerbsteuer aufgehoben werden kann, muss der Rücktritt innerhalb der Zweijahresfrist ausgeübt werden. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, dass die Vertragsparteien das Rücktrittsrecht von vornherein auf einen längeren Zeitraum ausdehnen oder überhaupt keine Frist vereinbaren. Dann kommt es unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu einer Steuererstattung.
Das Finanzamt verlangt nicht immer Grunderwerbsteuer, wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt. Steuerfrei bleiben beispielsweise Grundstückserwerbe:
- durch den anderen Ehepartner
- den Ex-Gatten nach der Scheidung zur Vermögensauseinandersetzung
- von Verwandten in gerader Linie, deren Ehegatten sowie durch Stiefkinder
- im Rahmen einer Erbauseinandersetzung durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
- im Wege von Schenkungen und Erbschaften.
- mit einem Kaufpreis von maximal 2.500 Euro
- einer zum Gesamtgut gehörigen Immobilie durch Teilnehmer an
- einer Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts
- durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses
VSRW-Verlag
Aktualisiert im August 2022
- Titelbild: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay
BusinessEin Bad, das jeden Morgen Freude macht. Ein Kachelofen, der an kalten Abenden Wärme und Geborgenheit schenkt. Für viele Hausbesitzer und Bauherren im Grenzgebiet zwischen Bayern und Tirol gehören diese beiden Wünsche eng zusammen und in Oberaudorf liegen sie tatsächlich in einer Hand. Der Fliesenleger- und Ofenbaubetrieb von Martin Maier verbindet zwei Gewerke, für die Bauherren sonst getrennte Firmen, Absprachen und Zeitpläne organisieren müssen. Ein Porträt über einen Familienbetrieb, der zeigt, wie Generationenwissen und moderne Planungstechnik zusammenpassen. Ein Familienbetrieb mit zwei Handwerksfeldern Wer ein Bad saniert oder einen neuen Ofen einbauen lässt, kennt das Problem: Je mehr Gewerke an einem Projekt beteiligt sind, desto größer wird der Abstimmungsaufwand. Termine kollidieren, Zuständigkeiten verschwimmen, und am Ende wartet der Bauherr. In Oberaudorf, zwischen den Alpen und dem Inntal gelegen, hat sich ein Handwerksbetrieb bewusst anders aufgestellt. Das Unternehmen von Martin Maier deckt zwei Kernbereiche des Wohnens ab: die Gestaltung von Bädern und Böden mit Fliesen und Naturstein sowie den Ofenbau von Rosenheim bis Kufstein.
Expertentalkbusiness-on.de: Sprachkompetenz ist im Mittelstand längst ein Produktivitätsfaktor. Wir haben mit der Geschäftsführung der Eifert. Sprachen. Seminare. Coaching. Verwaltungs GmbH, Wolfgang Eifert und Jan Ach, darüber gesprochen, wie sich Firmentrainings verändern, wo KI wirklich hilft und woran gute Kurse erkennbar sind. Herr Eifert, Sprachtraining klingt nach einem klassischen Weiterbildungsthema. Warum bekommen Sie derzeit mehr Anfragen aus Unternehmen? Wolfgang Eifert: Weil Sprache im Arbeitsalltag konkreter wird. Ein Vertriebsteam, das mit Kunden in Italien verhandelt, ein Pflegedienst, der internationale Fachkräfte einstellt, oder eine Kanzlei, die englischsprachige Mandate übernimmt: In all diesen Fällen entscheidet das Sprachniveau darüber, wie schnell jemand produktiv wird. Unsere Ansprechpartner in HR und Fachabteilungen wollen keine reinen Vokabeltrainings mehr buchen, sondern nachvollziehbare Fortschritte für definierte Aufgaben.
ExpertentalkOb im privaten Wohnbereich, im Büro oder in Ausstellungsflächen: Der Bodenbelag prägt einen Raum, lange bevor Möbel, Licht oder Farben ihre volle Wirkung entfalten. Die Wahl des Bodenbelags gehört zu den weitreichendsten Entscheidungen bei Bau, Umbau und Renovierung und ist eine Entscheidung mit langer Bindungswirkung. Anders als Wandfarbe oder Möblierung lässt sich ein Boden nicht ohne größeren Aufwand austauschen er bildet die Grundlage, auf der alle weiteren Gestaltungsentscheidungen aufbauen. Wer Material, Nutzungsprofil und Raumwirkung von Anfang an zusammendenkt, vermeidet Fehlkäufe und doppelte Investitionen. Das gilt für Wohnräume ebenso wie für gewerbliche Flächen, wo der Boden täglicher Belastung standhalten muss und gleichzeitig das Erscheinungsbild des Unternehmens trägt. Doch worauf kommt es bei Holzart, Oberfläche und Format tatsächlich an? Um diese Fragen zu klären, spricht unsere Redaktion heute mit Markus Bach, der Geschäftsführung der B&B Fliesen- und Naturstein GmbH. In der Ausstellung in der Zollhalle in Freiburg berät er Bauherren, Planer und Unternehmen rund um den Holzboden. Wer auf der Suche nach einem Parkettboden mit Qualität in Freiburg ist, findet hier nicht nur kompetente Beratung, sondern kann sich auch ein realistisches Bild von der Wirkung im Raum machen. business-on.de: Herr Bach, welche Rolle spielt die Holzart bei der Wahl des richtigen Parketts?
