Recht & Steuern

Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung – Lebensgefährte als nahestehende Person

Bevor eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter einer GmbH zugerechnet werden kann, müssen die Beteiligungsverhältnisse geklärt sein. Ergibt sich danach, dass an den als Geschäftsführer fungierenden Lebensgefährten der alleinigen Gesellschafterin ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt wurde, ist die vGA der Gesellschafterin zuzurechnen.

Bevor eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter einer GmbH zugerechnet werden kann, müssen die Beteiligungsverhältnisse geklärt sein. Ergibt sich danach, dass an den als Geschäftsführer fungierenden Lebensgefährten der alleinigen Gesellschafterin ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt wurde, ist die vGA der Gesellschafterin zuzurechnen.

Beispiel: Geschäftsführer der GmbH war der Lebensgefährte der Alleingesellschafterin. An ihn wurde ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt. Die Ehefrau des Geschäftsführers war ebenfalls in der GmbH angestellt und bezog ebenso ein überhöhtes Gehalt. Kann die überhöhte Zahlung an den Lebensgefährten als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden? Ist die vGA der Gesellschafterin zuzurechnen? Ist die überhöhte Zahlung an die Ehefrau des Geschäftsführers ebenfalls eine vGA?

Der BFH hat die Frage entschieden: Das überhöhte Gehalt an den Lebensgefährten der Gesellschafterin stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die der Gesellschafterin zuzurechnen ist. Während der Lebensgefährte als eine der Gesellschafterin nahestehende Person anzusehen ist, kann dies hinsichtlich der Ehefrau des Lebensgefährten jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass das überhöhte Gehalt nicht der Ehefrau, sondern dem Lebensgefährten zugewendet werden sollte.

(!) Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Person setzt eine persönliche Nähebeziehung zwischen diesen Personen voraus. Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist als vGA unabhängig davon zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat.

BFH, Urteil vom 30.11.2010, Az. VIII R 19/07

 

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