Recht & Steuern

Gründungszuschuss: Zusage per Mail ist bindend

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe entschieden in einem aktuellem Urteil, dass die Arbeitsagentur, die die Genehmigung eines Gründungszuschusses in Aussicht stellt, diese Aussage später nicht zurückziehen und den Antrag ablehnen kann (Az.: S 16 AL 949/12).

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe entschieden in einem aktuellem Urteil, dass die Arbeitsagentur, die die Genehmigung eines Gründungszuschusses in Aussicht stellt, diese Aussage später nicht zurückziehen und den Antrag ablehnen kann (Az.: S 16 AL 949/12).

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe entschieden in einem aktuellem Urteil, dass die Arbeitsagentur, die die Genehmigung eines Gründungszuschusses in Aussicht stellt, diese Aussage später nicht zurückziehen und den Antrag ablehnen kann (Az.: S 16 AL 949/12).

Im vorliegenden Fall beantragte ein Arbeitsloser die Gewährung eines Gründungszuschusses und gab als Starttermin für seine Selbstständigkeit den 1. Januar 2012 an.

Daraufhin teilte die Agentur für Arbeit dem Gründer per Mail mit, dass die Antragsunterlagen vollständig seien und ein Gründungszuschuss somit zum gewünschten Termin bewilligt werden könne. Des Weiteren schrieb die Agentur in der Mail, dass sie mit der Bearbeitung des Antrags aufgrund der anstehenden Gesetzesänderungen beim Gründungszuschuss noch etwas abwarten werde. Anfang 2012 lehnte die Agentur den Antrag dann aus Gründen der Ermessungsabwägung ab. Hiergegen reichte der Antragsteller Klage ein und bekam Recht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses waren erfüllt. Die Ablehnung aus Ermessensgründen sei nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Zwar stelle die E-Mail keine Zusicherung im Rechtssinne dar. Die darin gemachten Ausführungen ließen aber keinen Ermessensspielraum zu. Insofern hätte der Gründungszuschuss gewährt werden müssen.

Quelle: KfW Starthothek

 

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