Recht & Steuern

Private Wohnung: Nutzung für gewerbliche Zwecke problematisch

Möchte ein Unternehmer seine für Wohnzwecke gemietete Wohnung auch für gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten nutzen, sollte er seinen Mieter um Erlaubnis fragen. Macht er dies nicht, kann ihm der Vermieter außerordentlich kündigen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (Az.: VIII ZR 213/12).

Möchte ein Unternehmer seine für Wohnzwecke gemietete Wohnung auch für gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten nutzen, sollte er seinen Mieter um Erlaubnis fragen. Macht er dies nicht, kann ihm der Vermieter außerordentlich kündigen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (Az.: VIII ZR 213/12).

Möchte ein Unternehmer seine für Wohnzwecke gemietete Wohnung auch für gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten nutzen, sollte er seinen Mieter um Erlaubnis fragen. Macht er dies nicht, kann ihm der Vermieter außerordentlich kündigen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (Az.: VIII ZR 213/12).

Im vorliegenden Fall erteilte ein Mieter in seiner zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung an drei Werktagen Gitarrenunterricht für etwa zwölf Schüler. Als sich einige Mitbewohner über die Belästigung durch den Musikunterricht beschwerten, kündigte der Vermieter dem Musiklehrer außerordentlich.

Und das zu Recht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH): Geschäftliche Aktivitäten der Mieter, die nach außen in Erscheinung treten, muss ein Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden.
Hinweis der Redaktion: Laut BGH kann der Vermieter zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Das gilt aber nur, wenn keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Im vorliegenden Fall sei das aber offensichtlich nicht so gewesen. Die Kündigung habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet.

Quelle: KfW-Starthothek

 

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