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7. April 2026

Experteninterview mit der Kanzlei Dr. Araujo Kurth: Schadenersatz bei Fehlberatung – So holen sich Investoren ihr Kapital zurück

Wenn Kapitalanlagen scheitern, steht für viele Betroffene mehr auf dem Spiel als nur eine Rendite. Es geht um Altersvorsorge, um Immobilienfinanzierungen, um über Jahre aufgebautes Vermögen. Besonders schwer wiegt der Verdacht, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung beruhte. Falsch dargestellte Risiken, verschwiegenen Provisionen oder unrealistische Prognosen können gravierende finanzielle Folgen haben.

Das Bank- und Kapitalmarktrecht setzt genau an dieser Schnittstelle zwischen Beratung und Verantwortung an. Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth mit Sitz in Darmstadt und Fokus auf Bank-, Finanz- und Kreditrecht begleitet Mandanten in genau solchen Konstellationen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche bestehen und wie sich verlorenes Kapital rechtlich durchsetzen lässt.

Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth berät bundesweit zu komplexen Fragestellungen rund um Finanzierungen, Kapitalanlagen und bankrechtliche Auseinandersetzungen. Im Gespräch ordnet der Bankrecht-Anwalt ein, wann aus einer schlechten Investition eine rechtlich relevante Fehlberatung wird und welche Schritte erforderlich sind, um Ansprüche gegenüber Banken, Vermittlern oder Anlageberatern geltend zu machen.

Das Interview mit Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth

Wann liegt aus rechtlicher Sicht eine Fehlberatung im Kapitalanlagerecht vor und wie grenzt sie sich von einem bloßen Verlustrisiko ab?

Eine Fehlberatung im Kapitalanlagerecht liegt vor, wenn die Beratung nicht anleger- oder nicht anlagegerecht ist und der Anleger bei richtiger Aufklärung die Anlage nicht oder nicht in dieser Form gezeichnet hätte. Anlegergerecht ist eine Beratung nur, wenn Ziele, Risikobereitschaft, Erfahrung, finanzielle Verhältnisse und Anlagehorizont des Anlegers berücksichtigt werden. Anlagegerecht ist sie, wenn über Art, Funktionsweise, Risiken (bis hin zum Totalverlust), Laufzeit, Handelbarkeit, Kosten und Besonderheiten des Produkts richtig, vollständig und verständlich informiert wird. Ein bloßer Verlust gehört zum normalen Verlustrisiko einer Kapitalanlage und begründet für sich allein keinen Anspruch. Haftungsrelevant wird es erst, wenn Risiken verharmlost oder verschwiegen, das Produkt am Profil des Anlegers vorbei empfohlen oder wesentliche Informationen (etwa zu Nachrang, Provisionen oder Prospektfehlern) nicht offengelegt wurden.

Welche typischen Konstellationen begegnen Ihnen im Bereich der Anlageberatung besonders häufig?

In der Praxis begegnen besonders häufig Fälle rund um geschlossene Fonds (zum Beispiel Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds), Nachrangdarlehen und Genussrechte, komplexe Zertifikate und strukturierte Produkte, überteuerte Immobilien als Kapitalanlage sowie fehlerhafte Altersvorsorgeprodukte. Typisch sind Konstellationen, in denen hochriskante oder illiquide Produkte als „sicher“ oder „zur Altersvorsorge geeignet“ dargestellt wurden oder bei denen erhebliche Kosten und Provisionsinteressen im Vordergrund standen, ohne dass der Anleger hierüber transparent aufgeklärt wurde.

Welche Aufklärungs- und Informationspflichten treffen Banken und Anlageberater konkret?

Banken und Anlageberater sind verpflichtet, zunächst das Anlegerprofil zu erheben und zu dokumentieren und darauf basierend Produkte zu empfehlen, die zu Zielen, Risikobereitschaft und finanzieller Situation passen. Sie müssen die Struktur und Funktionsweise der Anlage sowie alle wesentlichen Risiken, Laufzeit- und Kündigungsmodalitäten, Kosten und Provisionen offenlegen und dürfen keine irreführenden oder verharmlosenden Aussagen („sicher“, „garantiert“, „Rendite wie Festgeld“) machen, wenn dies objektiv nicht zutrifft. Interessenkonflikte, insbesondere durch Vertriebsvergütungen und Rückvergütungen, sind offenzulegen, soweit sie geeignet sind, die Empfehlung zu beeinflussen.

Welche Rolle spielen Beratungsprotokolle, Produktinformationen oder interne Bankunterlagen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen?

Beratungsprotokolle, Geeignetheitserklärungen, Produktinformationsblätter, Prospekte und interne Bankunterlagen spielen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eine zentrale Rolle. Sie dokumentieren, welche Informationen offiziell vermittelt wurden und welche Risiken zumindest auf dem Papier angesprochen wurden. Widersprüche zwischen der Erinnerung des Anlegers und dem Protokoll oder unklare, lückenhafte Unterlagen können die Argumentation gegen die Bank stützen. Fehlerhafte oder irreführende Prospekte eröffnen zusätzlich prospekthaftungsrechtliche Ansatzpunkte. Interne Richtlinien, Schulungsunterlagen und Risikobewertungen können zudem aufzeigen, dass bestimmte Produkte trotz bekannter Risiken besonders in den Vertrieb gedrückt wurden.

Gegen wen richten sich Ansprüche in der Praxis in erster Linie gegen die beratende Bank, den Vermittler oder weitere Beteiligte?

In der Praxis richten sich Ansprüche häufig zunächst gegen die beratende Bank oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlage empfohlen hat. Bei freien Anlageberatern und Vermittlern kommen Ansprüche gegen diese Personen beziehungsweise deren Unternehmen in Betracht. Daneben kommen etwa bei geschlossenen Fonds und ähnlichen Beteiligungen Haftungsansprüche gegen Emittenten, Initiatoren, Gründungsgesellschafter oder andere Prospektverantwortliche in Betracht. Nicht selten ist es sinnvoll, mehrere Anspruchsgegner parallel in den Blick zu nehmen, um Risiken bei Verjährung und Durchsetzbarkeit zu minimieren.

Welche Fristen müssen Anleger beachten, wenn sie Ansprüche wegen Fehlberatung prüfen lassen möchten?

Verjährungsfristen sind ein entscheidender Faktor. In vielen Fällen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anleger von der fehlerhaften Beratung und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Unabhängig von dieser Kenntnis kommen aber absolute Höchstfristen hinzu, die je nach Produkt und Rechtsgrundlage häufig bei bis zu zehn Jahren ab Zeichnung oder Erwerb liegen. Seit der Reform zum 1.6.2012 gelten die allgemeinen BGB-Fristen von 3 Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 I BGB), max. 10 Jahre (§ 199 III BGB).

Wie läuft ein typisches Mandat im Bereich Schadenersatz bei Kapitalanlagen in Ihrer Kanzlei ab von der ersten Prüfung bis zur möglichen gerichtlichen Durchsetzung?

Der Ablauf eines Mandats im Bereich Schadenersatz bei Kapitalanlagen gliedert sich typischerweise in eine erste rechtliche Einschätzung, die Sichtung und Auswertung der Unterlagen, eine detaillierte Rekonstruktion der Beratungssituation, die rechtliche Bewertung von Haftungsgrundlagen und Verjährung sowie die Entwicklung einer passenden Strategie. Regelmäßig folgt eine außergerichtliche Geltendmachung gegenüber Bank, Berater oder Emittent mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Führt dies nicht zum Erfolg, werden Klage und die gerichtliche Durchsetzung vorbereitet, einschließlich der Beweissicherung durch Zeugen, Urkunden und gegebenenfalls interne Unterlagen der Gegenseite. Am Ende steht – im Erfolgsfall die Rückabwicklung der Anlage, also die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals gegen Übertragung der Beteiligung und die Abwicklung etwaiger Nebenfragen.

Welche Bedeutung hat eine frühzeitige rechtliche Einschätzung im Kontext von Kapitalanlagebetrug oder problematischen Finanzprodukten?

Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung ist bei Verdacht auf Kapitalanlagebetrug oder problematische Finanzprodukte besonders wichtig. Sie hilft, drohende Verjährung zu vermeiden, Beweise rechtzeitig zu sichern und strategisch richtige Weichen zu stellen etwa für die Frage, ob parallel zivil- und strafrechtlich vorgegangen wird, wie mit Sanierungs- oder Umtauschangeboten umzugehen ist und ob kollektive Vorgehensweisen (Musterverfahren, Anlegergruppen) in Betracht kommen. Oft lässt sich durch ein frühes Eingreifen verhindern, dass Anleger durch weitere Einzahlungen, Nachschüsse oder unüberlegte Vergleichsangebote ihre Position zusätzlich verschlechtern.

Vielen Dank, Herr Dr. Araujo Kurth, für die Einordnung und die Einblicke in die rechtlichen Möglichkeiten für betroffene Investoren.


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