Lippstädter Herbstwoche 2020 kann nicht stattfinden

Lippstadt. Nun ist es offiziell: die aktuellste Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2020 untersagt Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020. Damit kann die traditionsreiche Lippstädter Herbstwoche in diesem Jahr nicht stattfinden.
Auch wenn das Kirmes-Verbot nicht überraschend kommt, trifft sie die große Familie der Schausteller, der Herbstwochen-Fans, den Handel und die Gastronomie hart. Nach dem Lippstädter Lenz und dem Altstadtfest muss KWL Geschäftsführerin Carmen Harms jetzt ein weiteres Stadtfest canceln. „Für die Lippstädter und ihre Gäste ist die Herbstwoche der unumstrittene Höhepunkt im Jahreskalender. Sie jetzt absagen zu müssen fällt meinem Team, den vielen helfenden Händen im Hintergrund und mir enorm schwer. Wir alle wissen um die existenzbedrohende Situation der Betroffenen.“
Die KWL steht in permanentem Austausch mit dem Lippstädter Schaustellerverein, um gemeinsam mit der Stadtverwaltung zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen in Lippstadt möglicherweise dennoch ein temporäres Kirmesvergnügen stattfinden kann.
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf 2026 monatlich bis zu 165 Euro aus einem Nebenjob behalten, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Erwerbstätigkeit unter 15 Stunden bleibt. Jeder Euro oberhalb der Hinzuverdienstgrenze wird vollständig vom ALG I abgezogen. Die Regeln wirken auf den ersten Blick einfach, haben aber konkrete Fehlerquellen bei Anrechnung, Meldepflichten und Steuer, die zu Rückforderungen führen können. Dieser Guide erklärt die Anrechnungsmechanik mit Beispielrechnung, zeigt Möglichkeiten zur Erhöhung des Freibetrags und hilft beim Widerspruch gegen fehlerhafte Bescheide. Die Kurzversion 165 Euro monatlicher Freibetrag auf den Nebenverdienst bei ALG-I-Bezug.
Recht & SteuernWer keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber Einkünfte aus inländischen Quellen bezieht, unterliegt der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG. Besteuert wird dann ausschließlich der im Inland erzielte Teil des Einkommens. Zentrale steuerliche Entlastungen entfallen oder sind nur eingeschränkt verfügbar. Betroffen sind vor allem Auswanderer mit deutschen Mieteinnahmen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland. Dieser Ratgeber erläutert die Rechtsgrundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten und häufige Praxisfehler. Alles Wichtige im Überblick Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten Regeln zur beschränkten Steuerpflicht kompakt zusammen.
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