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3. September 2026

Pflegeplatz organisieren neben dem Job: Was das Pflegezeitgesetz Angehörigen erlaubt

Wenn Mutter, Vater oder Partner plötzlich nicht mehr allein zurechtkommen, beginnt für berufstätige Angehörige oft eine Doppelbelastung: Pflegegrad beantragen, Heime vergleichen, Besichtigungstermine koordinieren und all das neben Dienstterminen und Abgabefristen. Was viele nicht wissen: Der Gesetzgeber hat für genau diese Konstellation Freistellungsrechte geschaffen, die Beschäftigten Zeit verschaffen, ohne den Job aufzugeben.

Dieser Beitrag erklärt, welche Ansprüche das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz vorsehen und wie Angehörige die freigewordene Zeit für die Organisation eines Heimplatzes nutzen können.

Wenn die Pflege zur Zeitfrage wird

Die Entscheidung für einen Heimplatz fällt selten in ruhige Zeiten. Häufig ist sie die Folge eines Sturzes, eines Krankenhausaufenthalts oder einer schleichenden Verschlechterung, die sich irgendwann nicht mehr ignorieren lässt. Dann staut sich binnen weniger Wochen, was nicht aufzuschieben ist: der Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse, die Suche nach geeigneten Einrichtungen in der Region oder nach einem liebevoll geführten Seniorenheim in Bad Aibling, Besichtigungstermine, Gespräche mit Heimleitungen, Vertragsfragen und schließlich der Umzug selbst, den niemand gern allein organisiert.

Fast alle diese Schritte spielen sich zu gewöhnlichen Arbeitszeiten ab Pflegekassen, Behörden und Heimverwaltungen sind erfahrungsgemäß nicht am Wochenende erreichbar. Für Beschäftigte stellt sich daher zunächst eine ganz praktische Frage: Woher die Zeit nehmen, ohne den kompletten Jahresurlaub zu opfern oder unbezahlt zu fehlen? Genau hier setzen die gesetzlichen Pflegefreistellungen an.

Was das Pflegezeitgesetz Angehörigen erlaubt

Das Pflegezeitgesetz kennt zwei Stufen. Die erste greift in akut aufgetretenen Pflegesituationen etwa wenn ein Elternteil nach einem Krankenhausaufenthalt plötzlich pflegebedürftig ist. Dann dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung erfordert keinen langen Vorlauf; der Arbeitgeber ist allerdings unverzüglich zu informieren und kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Die zweite Stufe ist die eigentliche Pflegezeit: eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen, etwa um die Pflege zu organisieren oder die Betreuung in einer Übergangsphase sicherzustellen. Wer sie beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und angeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung geplant ist.

Der Anspruch besteht allerdings nicht in jedem Unternehmen: Gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten gibt es ihn nicht hier hilft nur eine einvernehmliche Vereinbarung. Ob während der Freistellung Leistungen wie Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden, klärt die Pflegekasse.

Familienpflegezeit: Teilzeit statt Komplettausfall

Wer nicht komplett aus dem Beruf aussteigen will oder kann, für den ist die Familienpflegezeit die zweite Säule. Nach dem Familienpflegezeitgesetz können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen unter der Bedingung, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 15 Stunden beträgt. Diese Variante muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn angekündigt werden. Auch hier greift eine Grenze bei der Betriebsgröße: Bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Der Vorteil dieser Variante liegt auf der Hand: Einkommen und Sozialversicherung laufen weiter, das Team bleibt erreichbar und die Rückkehr in den alten Stundenumfang ist Teil der Vereinbarung. Für die langfristige Planung ist zudem eine Obergrenze wichtig: Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber höchstens 24 Monate je Angehörigem betragen. Wer zunächst sechs Monate vollständig freigestellt war, kann danach also noch bis zu 18 Monate in Teilzeit arbeiten und pflegen. Praxisnahe Informationen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf stellt außerdem das Bundesfamilienministerium bereit.

Vom Antrag zum Heimplatz: Was Angehörige in dieser Zeit organisieren

Die freigestellte Zeit ist erfahrungsgemäß schnell verplant. Am Anfang steht meist der Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst entscheidet über Leistungen und Zuschüsse. Parallel beginnt die Suche nach einer passenden Einrichtung: Verfügbarkeit klären, Besichtigungstermine vereinbaren, Fragen zu Wohnform, Versorgung und Kosten stellen. Wer im südlichen Oberbayern sucht, stößt dabei etwa auf das Haus Wittelsbach, das die Aufnahme und Eingewöhnung neuer Bewohnerinnen und Bewohner organisiert und begleitet.

Gerade die Besichtigung vor Ort lässt sich nicht delegieren sie gibt Angehörigen die Sicherheit, eine gute Entscheidung zu treffen. Ein fester Ansprechpartner in der Einrichtung entlastet zusätzlich: Vom Behördentermin bis zur Frage, welche Möbel ins neue Zimmer passen, halten Familien in dieser Phase ohnehin viele Fäden gleichzeitig in der Hand.

Was ein Heim wie Haus Wittelsbach in dieser Phase leisten kann

Am Beispiel des Hauses Wittelsbach lässt sich zeigen, worauf Angehörige bei der Auswahl einer Einrichtung achten können. Träger ist die AWW Haus Wittelsbach Senioren- und Pflegeheim gGmbH, eine gemeinnützige Gesellschaft, die zum Sozialwerk der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten gehört. Die christliche Trägerschaft prägt das Leitbild des Hauses, das die Würde und den Wert jedes Menschen in den Mittelpunkt stellt aufgenommen werden Seniorinnen und Senioren unabhängig von ihrer Glaubenszugehörigkeit.

Das Haus bietet 120 pflegebedürftigen Seniorinnen und Senioren Platz und ist als rauchfreie Zone ausgewiesen. Ein zusätzliches Qualitätsmerkmal ist die Auszeichnung mit dem „Grünen Haken“, der nach Angaben des Hauses als bundesweit einziges Qualitätszeichen für hohe Lebensqualität und ausgewiesene Verbraucherfreundlichkeit im Alter vergeben wird. Für Angehörige, die eine Einrichtung unter Zeitdruck beurteilen müssen, können solche unabhängigen Prüfzeichen eine erste Orientierung sein den persönlichen Eindruck bei einer Besichtigung ersetzen sie nicht.

Auch für die Zeit nach dem Einzug lohnt der Blick auf das Angebot: Beschäftigungsprogramme, gemeinschaftliche Aktivitäten und eine offene Kommunikation mit Angehörigen entscheiden mit darüber, wie schnell ein neuer Lebensmittelpunkt entsteht. Wer diese Punkte beim Besichtigungstermin gezielt anspricht, bekommt ein realistisches Bild vom Alltag im Haus.

Praktische Hinweise für den Übergang

Wer einen Heimplatz organisieren muss, behält die Fristen am besten von Anfang an im Blick: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erfordert keinen Vorlauf, ist dem Arbeitgeber aber unverzüglich zu melden. Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden, für die Familienpflegezeit gilt eine Frist von acht Wochen. Da beide Ansprüche zusammen auf 24 Monate begrenzt sind, lohnt eine frühzeitige Abstimmung mit dem Arbeitgeber zumal in kleineren Betrieben ohnehin nur eine einvernehmliche Regelung möglich ist. Erste Anlaufstellen für eine individuelle Beratung sind die Pflegekassen, die örtlichen Pflegestützpunkte und die eigene Personalabteilung.

Neben der Pflegeorganisation klären viele Familien in dieser Zeit auch rechtliche Fragen, etwa zu Vorsorgevollmacht oder rechtlicher Betreuung. Wer dabei ein dauerhaftes berufliches Interesse an diesem Feld entdeckt, findet auf business.on einen Realitätscheck zur Frage, ob es sich lohnt, Berufsbetreuer zu werden.

Die Organisation eines Heimplatzes ist kein Projekt, das sich nebenbei erledigen lässt aber sie muss auch nicht zum Karrierebruch werden. Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz eröffnen berufstätigen Angehörigen gestufte Freiräume: zehn Arbeitstage für akute Situationen, bis zu sechs Monate Pflegezeit, bis zu 24 Monate Teilzeit. Wer die Fristen kennt, den Arbeitgeber früh einbindet und die freigestellte Zeit gezielt für Antrag, Besichtigung und Eingewöhnung nutzt, schafft beides: eine verlässliche Versorgung für den Menschen, der sie braucht und einen Arbeitsplatz, der danach noch wartet.


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