Das Landgericht Heidelberg hat einen Unterlassungsanspruch gegen ein Unternehmen bestätigt, das auf einer Social-Media-Plattform mit herabwürdigenden Äußerungen über einen Mittbewerber dessen Mitarbeiter abwerben wollte.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche unternehmerischen Aktivitäten wettbewerbswidrig sein können und deswegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche rechtfertigen. Dazu zählen zum Beispiel die irreführende Werbung und unwahre Angaben über Produkte oder Wettbewerber.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein IT-Dienstleister die Mitarbeiter seines Wettbewerbers auf der Online-Plattform Xing angeschrieben. Der Dienstleister machte den Wettbewerber mit herabwürdigenden Äußerungen verächtlich und versuchte dadurch, die angesprochenen Mitarbeiter zum Stellenwechsel zu bewegen. Der Wettbewerber klagte auf Feststellung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, dass das Amtsgericht Heidelberg jedoch nicht erkennen konnte.
Die Entscheidung
Das Landgericht Heidelberg sah den Fall anders: Es beurteilte das Verhalten des Dienstleisters im Berufsverfahren als wettbewerbswidrig und bestätigte den Unterlassungsanspruch des verunglimpften Unternehmens (Landgericht Heidelberg, Urteil vom 23. Mai 2012 – Az. 1 S 58/11). Die Mitteilungen des Dienstleisters an die Mitarbeiter seien eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Mitbewerbers und somit ein Verstoß gegen Paragraph 4 Nr. 7 UWG.
Die Begründung
Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass in Formulierungen wie „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ herabsetzende Äußerung zu sehen sind. Solche negative Darstellungen des Mitbewerbers und seiner Qualitäten als Arbeitgeber ohne jegliche sachliche Begründung habe unverhältnismäßig in die berechtigten Interessen des Mitbewerbers auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen. Darüber hinaus habe der IT-Dienstleister seinen Wettbewerber durch das unlautere Abwerben von Mitarbeitern gegen Paragraph 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert. Diesen Abwerbungsversuch der Mitarbeiter sah das Landgericht durch die am Schluss seiner Nachrichten verwendeten Formulierung „Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft“ bestätigt.