Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Urteil die Online-Werbung für den Kauf einer GmbH zum Preis von 1.450 Euro als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft und einen Unterlassungsanspruch bejaht.
In vielen Branchen sind für die Gewinnung neuer Kunden Werbemaßnahmen im Internet unverzichtbar geworden. Dabei ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Die Werbung unterliegt auch den geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, wie das Oberlandesgericht Dresden bestätigte.
Der Fall
Eine Firma warb in einer Google-AdWords-Anzeige mit dem Anzeigentitel „VorratsGmbH ab 1450 Euro“. Sie erhielt daraufhin wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Regeln eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, gegen die sie sich gerichtlich wehrte.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz beurteilte die Abmahnung als gerechtfertigt (AZ: 14 U 1810/12 vom 19. Februar 2013). Die Werbung mit dem Titel „VorratsGmbH ab 1450 €“ sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend und daher wettbewerbswidrig und begründe einen Unterlassungsanspruch.
Die Begründung
Das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil aus, dass die Anzeige suggeriere, dass der interessierte Internetnutzer eine mit vollem Stammkapital ausgestattete eintragungsfähige GmbH mit nur 1.450 Euro erwerben könne. Dass tatsächlich noch das Stammkapital von 25.000 Euro aufzubringen ist, sei den „interessierten Verkehrskreisen, zu denen in erster Linie Existenzgründer bzw. Unternehmer, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten, nicht von vorherein ersichtlich“.