Mehr Schutz für Verbraucher gegen kritisierte Geschäftsmethoden beim Inkasso, bei überzogenen urheberrechtlichen Abmahnungen und unlauterer Telefonwerbung: Nach Informationen des Bundesjustizministerium hat der Bundestag am 27. Juni 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Bundestags-Drucksache 17/13057, 17/14192) verabschiedet. Diese Gesetzesänderung enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden.
Gebührenlimit bei standardisierten Massenabmahnungen
Massenabmahnungen sollen sich künftig nicht mehr lohnen. Die überzogenen Gebühren und teuren Anwaltsschreiben von Kanzleien werden gedeckelt. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Anwälte sich mit standardisierten Massenabmahnungen ein Geschäftsmodell aufbauen.
Absenkung der Abmahngebühren im Urheberrecht
Bei einem Streitwert von eintausend Euro sind die Kosten für die erste Abmahnung künftig auf 155,30 Euro beschränkt. Ausnahmen werden nur im besonderen Ausnahmefall zugelassen, die Beweispflicht liegt beim Anwalt.
Stärkung der Position des Abgemahnten
Abmahnungen müssen zukünftig besser verständlich sein. Der Empfänger muss klar und eindeutig erkennen können, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll und wie sich die erhobenen Zahlungsansprüche zusammensetzen.
Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstand“ bei Klagen gegen Verbraucher
Bei Klagen im Urheberrecht wird der „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft. Damit ist sichergestellt, dass der Kläger sich nicht mehr ein Gericht mit günstiger Rechtsprechung aussuchen kann, sondern der Verbraucher an seinem Wohnsitz verklagt wird.
Schutz von unseriösen Inkassoforderungen
Aus Inkassoforderung muss eindeutig erkennbar sein, wer Auftraggeber ist, welche Forderung erhoben wird und wie sich die Inkassokosten berechnen. Inkassokosten sollen zukünftig nur noch bis zur Höhe vergleichbarer Anwaltsgebühren möglich sein.
Kontrolle der Inkassounternehmen
Ferner erhalten Kontrollbehörden die Möglichkeit, Höchstsätze für bestimmte Inkassotätigkeiten festzusetzen, hierzu zählt etwa das erste Mahnschreiben. Die Aufsichtsbehörden sollen schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen und Betriebe ohne Registrierung schließen können.
Bußgeld bei unerlaubter Telefonwerbung
Auch Telefonwerbung durch automatische Anrufmaschinen kann künftig mit einer Geldbuße geahndet werden. Wegen einer Gesetzeslücke war das bisher nicht möglich. Für persönliche Telefonwerbung wird die Bußgeldobergrenze auf 300.000 Euro versechsfacht.
Wirksamkeit Gewinnspielverträge
Vereinbarungen mit Gewinnspieldiensten sind zukünftig nur noch Textform wirksam, da Verbraucher damit häufig unbewusst langfristige Verpflichtungen eingehen.