Verbraucher sind ab sofort besser vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt. Das teilte die Bundesnetzagentur mit. Eine aktuelle Gesetzesänderung ermöglicht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 300.000 Euro zu verhängen.
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unternehmerische Aktivitäten beschrieben, die den Markt einschränken, Wettbewerb behindern und Verbraucher übervorteilen und deswegen wettbewerbswidrig sind. Unternehmen können solches Verhalten abmahnen und die Bundesnetzagentur (BNA) kann weitere Maßnahmen einleiten und Bußgelder verhängen.
Unerlaubte Telefonanrufe
Zum 9. Oktober 2013 ist eine Änderung des UWG in Kraft getreten, die Bußgelder von bis zu 300.000 Euro vorsieht und Verbraucher damit besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen soll. Unerlaubt und damit eine Ordnungswidrigkeit ist Telefonwerbung immer dann, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen nicht vorliegt. Nicht als ausdrückliche Einwilligung zu beurteilen sind laut BNA Generaleinwilligungen, die Verbraucher zum Beispiel während Gewinnspielteilnahmen im Internet abgeben haben. Durch die Gesetzesänderung können jetzt auch die Anrufe mit Bußgeld belegt werden, die durch automatische Anrufmaschinen erfolgen und nicht durch Callcenter oder Vertriebsmitarbeiter des Werbenden.
Die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist eigenen Angaben zufolge in den vergangenen Jahren bereits erfolgreich gegen derartige Anrufe vorgegangen, indem sie die Abschaltung hierfür genutzter Rufnummern angeordnet und Fakturierungs- und Inkassoverbote ausgesprochen hat. Mit der aktuellen Gesetzesänderung kann die BNA nun auch Bußgelder verhängen. Um gegen die unerlaubte Telefonwerbung tätig werden zu können, benötigt die Bundesnetzagentur das Datum des Anrufs, die angezeigte Rufnummer, das beworbene Produkt oder die beworbene Dienstleistung sowie den Namen des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist.
Weitere Informationen: www.bundesnetzagentur.de
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