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18. November 2019

Ioannis Moraitis: Einführung §7b EStG: Neue Gesetzgebung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

Einführung neuer Sonder-AfA für den Bau von Mietwohnungen

Es ist nach langer Zeit mal wieder ein kleiner Meilenstein in Sachen Neubau von Mietwohnungen, denn zuletzt gab es eine „Wohnungsoffensive“ der Bundesregierung im Jahr 2010. Der neue §7b EStG, der nun seit dem 8. August 2019 in Deutschland gilt, führt eine Sonderabschreibung bzw. Sonder-AfA ein. Diese erlaubt es, für die Herstellung respektive die Anschaffung neuer Wohnungen nicht nur im betreffenden Jahr, sondern auch in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage jährlich geltend zu machen.

Die Vorschrift schafft damit für Kapitalanleger bzw. private Investoren neue Reize. Das sieht auch Ioannis Moraitis so, der seines Zeichens Geschäftsführer der hedera bauwert GmbH ist, einem Bauträgerunternehmen mit Sitz in Berlin:
„Wir dürfen zwar keine Steuerberatung durchführen, aber aus unserer Sicht ist das eine interessante Neuerung, da sie den überfälligen Wohnungsneubau fördert und für Kapitalanleger wieder lukrativer werden lässt.“

Das sind die Voraussetzungen für die Nutzung der Sonderabschreibung

Damit die Vorzüge des neu eingeführten Paragraphen in Anspruch genommen werden können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Das sind im Wesentlichen:

  1. Schaffung neuen Wohnraums
  2. Bauantrag zwischen 31.08.2018 und 01.01.2022
  3. Maximale Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 3.000 Euro pro Quadratmeter
  4. Wohnung muss 10 Jahre der Vermietung dienen

Ioannis Moraitis kommentierte die Voraussetzungen wie folgt: „In Anbetracht der für den Bauantrag zugrunde gelegten Zeitspanne haben sowohl Bauherren, als auch Kapitalanleger genügend Zeit für adäquate Umsetzungen. Investoren müssen allerdings insbesondere darauf achten, innerhalb der ersten 10 Jahre nicht selbst einzuziehen.“

Bemessungsgrundlage Sonder-AfA und Nutzung linearer Abschreibung

Den von Ioannis Moraitis gegebenen Hinweis sollten sich Kapitalanleger in jedem Fall zu Herzen nehmen, denn ein Verstoß der erwähnten Nutzungsvoraussetzungen führt unweigerlich zum Entzug der Gültigkeit bereits gewährter Sonderabschreibungen.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist bei der neuen Norm übrigens auf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche limitiert.

Abschließend begrüßte Ioannis Moraitis als Experte auf seinem Gebiet die Einführung des neuen Paragraphen auch deshalb, weil die Sonder-AfA parallel zur bekannten linearen Abschreibung i.H.v. 2 % genutzt werden könne. Damit ergäben sich bzgl. der steuerlichen Absetzbarkeit innerhalb der ersten vier Jahre satte 28 %.

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