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7. August 2026

§ 6 EStG erklärt – Bewertung im Betriebsvermögen

Taschenrechner, Geldscheine und Bleistift in Nahaufnahme vor unscharfem Hintergrund

§ 6 EStG erklärt – Bewertung im Betriebsvermögen

§ 6 EStG regelt, wie Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz zu bewerten sind. Die Vorschrift erfasst Anschaffungs- und Herstellungskosten, den Teilwert, Sonderregeln für Entnahmen und Einlagen sowie die private Kfz-Nutzung. Sie bestimmt, welcher Wert am Bilanzstichtag in der Steuerbilanz steht und wie hoch der steuerpflichtige Gewinn ausfällt. Den vollständigen amtlichen Wortlaut bietet gesetze-im-internet.de. Der Artikel erklärt § 6 EStG anhand von Rechenbeispielen und zeigt, an welchen Punkten Betriebsprüfungen besonders häufig ansetzen.

Die Highlights

  • § 6 EStG regelt die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz.
  • Je nach Fall greifen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Teilwert, gemeiner Wert und fortgeführter Wertansatz.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden. Für Güter zwischen 250 und 1.000 Euro steht die Sammelpostenmethode nach § 6 Abs. 2a EStG zur Verfügung.
  • Für Buchwertübertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften besteht nach dem BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 gesetzlicher Anpassungsbedarf.
  • Für Elektro-Dienstwagen gelten bei der 1-%-Methode je nach Anschaffungszeitpunkt und Bruttolistenpreis begünstigte Bemessungsgrundlagen.

Welche Bewertungsmaßstäbe § 6 EStG vorgibt

Welcher Maßstab greift, hängt davon ab, ob ein Wirtschaftsgut angeschafft, hergestellt, entnommen, eingelegt oder unentgeltlich übertragen wird. Ebenso ist maßgeblich, ob es zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört.

BewertungsmaßstabDefinitionTypischer Anwendungsfall
Anschaffungs- oder HerstellungskostenKaufpreis zuzüglich Nebenkosten abzüglich Preisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB)Kauf einer Maschine, eines Firmenwagens oder einer Softwarelizenz
HerstellungskostenMaterial- und Fertigungskosten zuzüglich Pflichtgemeinkosten, gegebenenfalls Verwaltungsgemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB)Eigenfertigung von Waren, Errichtung eines Betriebsgebäudes
TeilwertBetrag, den ein fiktiver Erwerber des ganzen Betriebs im Gesamtkaufpreis für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würdeTeilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung, Bewertung bei Entnahmen
Gemeiner WertPreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielt werden könnte (§ 9 BewG)Tauschgeschäfte (§ 6 Abs. 6 EStG), Bewertung verdeckter Einlagen
Fortgeführter WertansatzSteuerlicher Wert nach Abzug von AfA, Sonderabschreibungen und weiteren AbzügenUnentgeltliche Betriebsübertragung (§ 6 Abs. 3 EStG), unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG

Wird eine Produktionsmaschine für 50.000 Euro angeschafft, bilden die Anschaffungskosten den Ausgangswert. Über die Nutzungsdauer mindern die Absetzungen für Abnutzung (AfA) diesen Wert, sofern nicht vorher eine Teilwertabschreibung eingreift. Bei Grund und Boden oder Beteiligungen entfällt die planmäßige AfA. Der Ansatz bleibt bei den Anschaffungskosten, bis das Wirtschaftsgut veräußert wird oder eine voraussichtlich dauernde Wertminderung den niedrigeren Teilwert rechtfertigt.

Der fortgeführte Wertansatz spielt vor allem bei Umstrukturierungen eine zentrale Rolle. Wird ein gesamter Betrieb unentgeltlich auf einen Nachfolger übertragen, tritt dieser grundsätzlich in die bisherigen Werte ein. Der gemeine Wert kommt dagegen ins Spiel, wenn Wirtschaftsgüter getauscht oder verdeckt eingelegt werden.

Teilwert und gemeiner Wert überschneiden sich in der Praxis häufig, sind aber strikt zu trennen. Der Teilwert ist ein betriebsbezogener Wert. Er berücksichtigt, welchen Nutzen das Wirtschaftsgut gerade in diesem konkreten Betrieb stiftet. Ein Spezialwerkzeug, das nur in einer bestimmten Fertigungslinie einsetzbar ist, kann einen hohen Teilwert haben, obwohl sein gemeiner Wert am freien Markt gering wäre. Umgekehrt kann der gemeine Wert eines Grundstücks in gefragter Innenstadtlage deutlich über dem Teilwert liegen, wenn der Betrieb das Grundstück nur als Lagerfläche nutzt. Bei Entnahmen und Einlagen ist diese Unterscheidung besonders wichtig, weil sie unmittelbar die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns beeinflusst.

Anschaffungskosten korrekt ermitteln

Die Anschaffungskosten sind der häufigste Bewertungsmaßstab und zugleich eine typische Fehlerquelle bei Betriebsprüfungen. Der Kaufpreis allein reicht nicht aus. Alle Aufwendungen, die nötig sind, um ein Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, gehören dazu. Die im Einkommensteuer-Hinweis 2025 zu § 6 EStG erläuterten Grundsätze bilden zusammen mit der folgenden Checkliste ein verlässliches Gerüst:

  • Kaufpreis netto: Maßgeblich ist der Rechnungsbetrag ohne Vorsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen. Nicht abziehbare Vorsteuer erhöht die Anschaffungskosten.
  • Anschaffungsnebenkosten: Transport, Montage, Transportversicherung, Grunderwerbsteuer und Notarkosten sind zu aktivieren.
  • Nachträgliche Anschaffungskosten: Dazu gehören Aufwendungen, die nach dem Kauf den Vermögensgegenstand über seinen ursprünglichen Zustand hinaus verbessern oder erweitern.
  • Anschaffungspreisminderungen: Skonti, Rabatte und Boni sind abzuziehen.
  • Abgrenzung zu Herstellungskosten: Wird ein erworbener Gegenstand vor der erstmaligen Nutzung wesentlich umgebaut, können Herstellungskosten vorliegen.
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten netto übersteigen, werden den Herstellungskosten zugerechnet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Die 15-%-Grenze bei Gebäuden sorgt regelmäßig für Streit mit dem Finanzamt. Ein Beispiel: Wird ein vermietetes Gebäude für 300.000 Euro erworben und werden in den ersten drei Jahren Renovierungen für 48.000 Euro netto durchgeführt, überschreitet der Aufwand die Schwelle von 45.000 Euro. Die gesamten 48.000 Euro werden dann den Gebäude-Herstellungskosten zugerechnet und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Die Abgrenzungskriterien fasst das Bundesfinanzministerium in seinem BMF-Schreiben zur Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden zusammen.

In der Praxis wird häufig übersehen: Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Anschaffung aufgenommen wurde, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Sie sind laufende Betriebsausgaben. Bei Herstellungskosten ist die Lage anders. Hier eröffnet § 255 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen, sofern sie auf den Herstellungszeitraum entfallen. Steuerlich ist dieses Wahlrecht umstritten, weil § 6 EStG keine eigene Definition der Herstellungskosten enthält, sondern auf die handelsrechtlichen Begriffe verweist. In der Buchführung sollten Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge deshalb sauber getrennt und jede Zinszuordnung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Infografik: Welche Bewertungsmaßstäbe § 6 EStG vorgibt Bewertungsmaßstab: Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Definition: Kaufpr...

Teilwertabschreibung: Voraussetzungen und Wertaufholung

Die Teilwertabschreibung erlaubt es, den Wertansatz eines Wirtschaftsguts unter die fortgeführten Anschaffungskosten zu senken, wenn dessen Teilwert am Bilanzstichtag voraussichtlich dauerhaft niedriger liegt. Bei abnutzbarem Anlagevermögen besteht ein Wahlrecht. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist dagegen der niedrigere Teilwert zwingend anzusetzen.

Für börsennotierte Beteiligungen arbeitet die Finanzverwaltung mit festen Anhaltspunkten für die Dauerhaftigkeit der Wertminderung:

  • Der Kurswert liegt am Bilanzstichtag mindestens 40 % unter den ursprünglichen Aufwendungen.
  • Oder der Kurswert liegt an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils mindestens 25 % darunter.

Wie der Bundesfinanzhof die Maßstäbe für eine Teilwertabschreibung auf Fondsanteile konkretisiert hat, zeigt, dass auch bei kollektiven Kapitalanlagen strenge Nachweise erforderlich sind.

Grundstücke und Beteiligungen: besondere Nachweispflichten

Unbebaute Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden nicht planmäßig abgeschrieben. Deshalb prüft die Finanzverwaltung hier besonders genau, ob die Wertminderung tatsächlich dauerhaft ist. Bei Grundstücken wird regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen muss der niedrigere Teilwert anhand von Ertragswertverfahren, substanzwertorientierten Methoden oder vergleichbaren Transaktionspreisen nachgewiesen werden. Fehlt diese Dokumentation, wird die Teilwertabschreibung häufig versagt.

Wertaufholungsgebot mit Beispiel

Erholt sich der Wert in einem späteren Wirtschaftsjahr, greift das Wertaufholungsgebot. Der Wertansatz muss bis maximal auf die fortgeführten Anschaffungskosten wieder zugeschrieben werden. Beispiel: Eine Beteiligung wurde für 100.000 Euro erworben. Der Teilwert sinkt zum 31.12.2024 auf 60.000 Euro, sodass eine Abschreibung von 40.000 Euro erfolgt. Zum 31.12.2025 liegt der Teilwert bei 85.000 Euro. Dann ist auf 85.000 Euro zuzuschreiben. Der Gewinn erhöht sich in diesem Jahr um 25.000 Euro.

Entnahmen und Einlagen korrekt bewerten

Bei Entnahmen und Einlagen kommt es besonders auf den richtigen Wertmaßstab und den richtigen Zeitpunkt an. Maßgeblich ist regelmäßig der Teilwert am Überführungsstichtag.

Entnimmt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut für private Zwecke, ist die Entnahme mit dem Teilwert zu bewerten. Beispiel: Ein betrieblich genutzter Laptop wurde für 2.000 Euro netto angeschafft. Nach den bisherigen AfA beträgt der fortgeführte Wertansatz noch 800 Euro. Zum Zeitpunkt der Privatentnahme liegt der Teilwert bei 900 Euro. Es entsteht ein Entnahmegewinn von 100 Euro.

Spiegelbildlich funktioniert die Einlage. Wird ein privates Grundstück in das Betriebsvermögen überführt, ist grundsätzlich der Teilwert anzusetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt wurde. Dann bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um zwischenzeitliche AfA, die Bewertungsobergrenze. So wird verhindert, dass kurzfristige Wertsteigerungen steuerfrei in das Betriebsvermögen verlagert werden.

Tauschgeschäfte und verdeckte Einlagen nach § 6 Abs. 6 EStG

Bei Tauschgeschäften nach § 6 Abs. 6 EStG gilt der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts als Veräußerungspreis und zugleich als Erwerbsaufwand des erhaltenen Wirtschaftsguts. Das kann zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven führen, wenn der fortgeführte Wert deutlich unter dem gemeinen Wert liegt.

Eng damit verknüpft ist die verdeckte Einlage. Wird ein Wirtschaftsgut unter Wert in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist die Differenz zum gemeinen Wert als verdeckte Einlage zu berücksichtigen. Im Rahmen von § 17 EStG erhöht die verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der empfangenden Kapitalgesellschaft. Das kann sich bei einer späteren Anteilsveräußerung gewinnmindernd auswirken.

GWG und Sammelposten nach § 6 EStG

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten bestehen verschiedene Wahlrechte und Grenzen. Eine saubere Abgrenzung ist für die steuerliche Wirkung entscheidend.

Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto dürfen im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist.

Für Computerhardware und Software ist zusätzlich das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 wichtig. Es setzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und bestimmte Software auf ein Jahr fest. Das wirkt faktisch wie eine Sofortabschreibung, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung, ob ein Wirtschaftsgut im GWG-Sinn selbstständig nutzbar ist.

Sammelpostenmethode nach § 6 Abs. 2a EStG

Die Sammelpostenmethode ist eine Alternative für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro netto. Diese Güter werden in einen Jahres-Sammelposten eingestellt und über drei Jahre gewinnwirksam aufgelöst.

Seit dem Wachstumschancengesetz kann die Sammelpostenmethode wirtschaftsgutbezogen ausgeübt werden. Ein Zwang zur einheitlichen Anwendung auf alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres besteht nicht mehr. Eine Anhebung der Wertgrenze auf 5.000 Euro war zwar geplant, wurde im Vermittlungsausschuss aber gestrichen.

Wann sich GWG oder Sammelposten eher lohnt

Betriebswirtschaftlich lohnt sich ein Vergleich. Werden regelmäßig viele Einzelanschaffungen im Bereich von 250 bis 800 Euro getätigt, ist die GWG-Sofortabschreibung oft günstiger, weil sie den Gewinn sofort mindert. Der Sammelposten kann vorteilhaft sein, wenn Anschaffungen zwischen 250 und 1.000 Euro überwiegen und die reguläre Nutzungsdauer über drei Jahren liegt. Dann ist die dreijährige Auflösung schneller als die reguläre AfA.

Private Kfz-Nutzung: 1-%-Methode oder Fahrtenbuch

Bei betrieblichen Fahrzeugen führt die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu einer Entnahme. Dafür stehen grundsätzlich die 1-%-Methode und die Fahrtenbuchmethode zur Verfügung.

1-%-Regelung und Fahrtenbuchmethode

Die pauschale 1-%-Regelung setzt monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als Entnahmewert an. Die Fahrtenbuchmethode ermittelt die tatsächlichen Kosten anteilig nach privat und betrieblich gefahrenen Kilometern. Sie ist häufig günstiger, verlangt aber ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Anforderungen an das Fahrtenbuch

Erforderlich sind Aufzeichnungen, die das Finanzamt für unveränderbar und vollständig hält. Jede Fahrt sollte noch am selben Tag mit Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel, Reiseroute sowie Geschäftszweck dokumentiert werden. Fehlende Angaben oder nachträgliche Eintragungen führen häufig zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs. Dann wird auf die 1-%-Methode umgestellt. Elektronische Fahrtenbücher können geeignet sein, wenn die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt sind. Ein reines GPS-Protokoll ohne Ergänzungen zu Reisezweck und Geschäftspartner genügt nicht.

Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten bei der 1-%-Methode gestaffelte Vergünstigungen. Entscheidend sind Anschaffungszeitpunkt, Fahrzeugtyp und Bruttolistenpreis.

AnschaffungszeitraumFahrzeugtypBruttolistenpreis-GrenzeBemessungsgrundlage bei der 1-%-Regelung
01.01.2019 – 31.12.2023Reine Elektrofahrzeuge≤ 60.000 €1/4 des Bruttolistenpreises
01.01.2024 – 30.06.2025Reine Elektrofahrzeuge≤ 70.000 €1/4 des Bruttolistenpreises
Ab 01.07.2025Reine Elektrofahrzeuge≤ 100.000 €1/4 des Bruttolistenpreises
01.01.2019 – 31.12.2030Reine Elektrofahrzeuge oberhalb der jeweiligen PreisgrenzeÜber der jeweils geltenden Grenze1/2 des Bruttolistenpreises
01.01.2022 – 31.12.2024Hybridfahrzeuge (≤ 50 g CO₂/km oder mindestens 60 km elektrische Reichweite)Keine1/2 des Bruttolistenpreises
Ab 01.01.2025Hybridfahrzeuge (≤ 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite)Keine1/2 des Bruttolistenpreises
Ab 01.01.2025Hybridfahrzeuge ohne Erfüllung dieser KriterienKeineVoller Bruttolistenpreis

Ab 2025 steigt die erforderliche rein elektrische Mindestreichweite für begünstigte Hybridfahrzeuge von 60 auf 80 Kilometer. Reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis innerhalb der jeweils geltenden Grenze bleiben steuerlich besonders attraktiv. Bei einem Listenpreis von 60.000 Euro beträgt die monatliche Entnahme nach der 1/4-Regelung 150 Euro statt 600 Euro.

Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG

Die Übertragung von Betrieben oder einzelnen Wirtschaftsgütern folgt in § 6 EStG eigenen Regeln. Besonders wichtig sind die Fälle der Buchwertfortführung.

Unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

Nach § 6 Abs. 3 EStG sind bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils grundsätzlich die bisherigen Wertansätze fortzuführen. Die stillen Reserven bleiben erhalten und werden erst beim Rechtsnachfolger realisiert. Voraussetzung ist, dass tatsächlich der gesamte Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, greift die Begünstigung nicht.

Für die Unternehmensnachfolge ist das besonders relevant. Wird ein Handwerksbetrieb auf die nächste Generation übertragen, entstehen beim Übergeber und beim Übernehmer regelmäßig keine Ertragsteuern, solange die Buchwertfortführung eingehalten wird. Problematisch wird es, wenn vor der Übertragung einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter entnommen werden, etwa ein betrieblich genutztes Grundstück.

Überführung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG

§ 6 Abs. 5 EStG regelt die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen. Wird etwa ein Grundstück aus einem Einzelunternehmen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft überführt, erfolgt dies zum fortgeführten Wertansatz, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt. Die Sätze 4 bis 6 knüpfen daran Sperrfristen von drei Jahren. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb dieser Frist veräußert, wird der Vorgang rückwirkend zum gemeinen Wert bewertet.

Praxisfolge des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gesetzlich neu geregelt werden muss. Für betroffene Unternehmen bedeutet das vor allem: einschlägige Bescheide sollten offengehalten und Übertragungsfälle sorgfältig mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden, bis die gesetzliche Neuregelung vollständig umgesetzt ist.

Verbindlichkeiten und Rückstellungen bewerten

Auch für Schulden enthält § 6 EStG eigenständige Bewertungsregeln. Sie weichen wirtschaftlich oft deutlich von der Handelsbilanz ab.

Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten müssen mit 5,5 % abgezinst werden. Für Rückstellungen gelten die Grundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Sachleistungsverpflichtungen sind mit Einzel- und angemessenen Gemeinkosten zu bewerten und bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten ebenfalls mit 5,5 % abzuzinsen.

Dieser Zinssatz steht seit Jahren in der Kritik, weil er zu vergleichsweise niedrigen Passivwerten und damit zu höheren steuerlichen Gewinnen führt. Eine Rekultivierungsverpflichtung, die erst in 15 Jahren fällig wird und auf 500.000 Euro geschätzt ist, darf in der Steuerbilanz mit 5,5 % abgezinst nur mit rund 224.000 Euro passiviert werden. In der Handelsbilanz fällt der Rückstellungsbetrag regelmäßig höher aus. Mehrere Finanzgerichte haben deshalb Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des starren Zinssatzes geäußert. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung kann es sinnvoll sein, betroffene Steuerbescheide offenzuhalten.

Aktuelle Gesetzesänderungen rund um § 6 EStG

Mehrere Neuerungen aus den Jahren 2024 und 2025 wirken sich mittelbar auf die Bewertung nach § 6 EStG aus. Besonders relevant sind Abschreibungsmöglichkeiten und Dienstwagenregelungen.

Das Wachstumschancengesetz hat die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wiedereingeführt. Für Anschaffungen zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 ist eine degressive AfA bis zum Zweifachen der linearen AfA, höchstens 20 %, zulässig. Dadurch sinken die fortgeführten Anschaffungskosten in den ersten Jahren schneller, was sich auch auf spätere Entnahme- oder Veräußerungsgewinne auswirken kann.

Bei Elektrofahrzeugen wurden die Preisgrenzen für die 1/4-Regelung mehrfach angepasst. Für die steuerliche Einordnung kommt es deshalb immer auf den konkreten Anschaffungszeitpunkt an.

Häufige Fehler bei Betriebsprüfungen

In Betriebsprüfungen wiederholen sich bestimmte Fehler besonders häufig. Die folgenden Punkte sind in der Praxis besonders relevant:

  • Fehlerhafte Ermittlung der Anschaffungskosten: Nebenkosten werden als sofort abziehbare Betriebsausgaben gebucht, obwohl sie zu aktivieren wären.
  • Unzureichende Dokumentation bei Teilwertabschreibungen: Die voraussichtlich dauernde Wertminderung wird nicht durch Gutachten, Marktanalysen oder andere belastbare Unterlagen belegt.
  • Falsche GWG-Zuordnung: Wirtschaftsgüter ohne selbstständige Nutzbarkeit werden zu Unrecht sofort abgeschrieben.
  • Mängel beim Fahrtenbuch: Unvollständige Eintragungen führen zur Verwerfung und zur Umstellung auf die 1-%-Methode.
  • Unterlassene Wertaufholung: Nach einer Teilwertabschreibung wird die spätere Zuschreibung nicht geprüft oder nicht vorgenommen; Einzelheiten dazu zeigt der Abschnitt zur Teilwertabschreibung.
  • Fehler bei Entnahme- und Einlagebewertung: Der Teilwert wird nicht zum maßgeblichen Stichtag ermittelt.
  • Missachtung der Sperrfristen nach § 6 Abs. 5 EStG: Wirtschaftsgüter werden innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert, ohne die rückwirkende Aufdeckung stiller Reserven zu berücksichtigen.

Wer diese Punkte systematisch absichert, etwa durch interne Bewertungsrichtlinien und eine laufende Abstimmung mit der steuerlichen Beratung, reduziert das Risiko von Steuernachzahlungen deutlich.

Gilt § 6 EStG auch bei Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)? Nein. § 6 EStG richtet sich nicht an Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG. Die AfA-Regelungen und einzelne Wertgrenzen wie bei GWG wirken in der Praxis aber auch bei der EÜR fort.

Wie werden digitale Wirtschaftsgüter und Kryptowährungen im Betriebsvermögen bewertet? Computerhardware und bestimmte Software können aufgrund der einjährigen Nutzungsdauer im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden. Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Teilwertabschreibung bei dauerhafter Kursminderung ist möglich.

Was passiert bei Sperrfristverletzung nach § 6 Abs. 5 EStG? Wird das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren veräußert oder entnommen, wird der Übertragungsvorgang rückwirkend zum gemeinen Wert bewertet. Die stille Reserve wird nachversteuert.

Wann ist die Lifo-Methode beim Vorratsvermögen sinnvoll? Die Lifo-Methode (Last in, First out) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG unterstellt, dass die zuletzt angeschafften Waren zuerst verbraucht werden. Bei steigenden Einkaufspreisen führt das zu höheren Materialkosten und damit zu einem niedrigeren Gewinn. Voraussetzung ist die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz nach HGB.

Können Bewertungswahlrechte in Steuer- und Handelsbilanz unterschiedlich ausgeübt werden? Teilweise. Bei Herstellungskosten muss das steuerliche Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden. Bei der Teilwertabschreibung besteht dagegen kein Maßgeblichkeitsgebot.

Häufig gestellte Fragen

Die folgenden Fragen greifen typische Praxisprobleme rund um § 6 EStG auf und ergänzen die vorstehenden Abschnitte um häufig gesuchte Einzelfragen.

Wie unterscheidet sich die Bewertung nach § 6 EStG von der handelsrechtlichen Bewertung nach HGB?

§ 6 EStG gilt für die Steuerbilanz und weicht in mehreren Punkten vom HGB ab, etwa bei Teilwertabschreibungen, Rückstellungen und steuerlichen Sondervorschriften. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) bildet die Handelsbilanz zwar die Grundlage. Steuerliche Spezialregeln gehen aber vor.

Welche Folgen hat eine Teilwertabschreibung nach § 6 EStG und wann muss sie wieder rückgängig gemacht werden?

Eine Teilwertabschreibung senkt den Bilanzansatz auf den niedrigeren Teilwert und mindert dadurch den steuerpflichtigen Gewinn im Abschreibungsjahr. Fällt der Grund für die Abschreibung später weg, besteht eine Wertaufholungspflicht. Dann ist bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten zuzuschreiben.

Gilt § 6 EStG auch für Freiberufler und Kleinunternehmer?

§ 6 EStG gilt für Freiberufler nur dann unmittelbar, wenn sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Wer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt, wendet § 6 EStG nicht direkt an. Einzelne Wertgrenzen, etwa bei GWG, spielen praktisch dennoch eine Rolle.

Was bedeutet das BVerfG-Urteil zu § 6 Abs. 5 EStG praktisch für betroffene Steuerpflichtige?

Für betroffene Steuerpflichtige ist vor allem wichtig, laufende oder vergangene Übertragungsfälle zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften prüfen zu lassen. Soweit Bescheide noch änderbar sind, kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen oder das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis die gesetzliche Neuregelung abschließend vorliegt.

Wie wirkt sich § 6 EStG auf die Bewertung von Kryptowährungen oder digitalen Vermögenswerten im Betriebsvermögen aus?

Kryptowährungen gelten steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter und werden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewertet. Liegt der Kurswert am Bilanzstichtag dauerhaft darunter, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht. Bei späterer Kurserholung greift die Zuschreibungspflicht bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten.

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