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25. November 2013

Firmenwagen Versteuerung – so geht’s richtig!

Wahlrecht: Pauschalversteuerung oder nach tatsächlichen Kosten

Bei der Kostenübernahme der KFZ-Kosten handelt es sich um eine Barlohnzuwendung. Lediglich bei Tätigkeiten an wechselnden Einsatzstellen entfällt der Ansatz einer privaten Nutzung des Arbeitnehmers auch dann, wenn dieser am Ende der Arbeit den Dienstwagen mit nach Hause nimmt, um von dort aus direkt weitere Einsatzstellen anzufahren, beispielsweise bei einer Tätigkeit als Kundendienstmonteur.

Als Dienstfahrten zählen alle Fahrten zwischen regelmäßigen Arbeitsstätten, Reisen zu einer Auswärtstätigkeit, Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen bei Einsatzwechseltätigkeit sowie Fahrten in einem weiträumigen Einsatzbereich. Privat sind hingegen alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzliche Familienheimfahrten.

Um den Arbeitslohn aus der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs zu ermitteln, kann zwischen zwei verschiedenen Berechnungsmethoden gewählt werden. Die gewählte Methode hat jeweils für ein Kalenderjahr oder bis zum Wechsel des Fahrzeugs Gültigkeit.

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung dem zuständigen Finanzamt ein Fahrtenbuch inklusive Kostenaufstellung vorlegen und so von der vom Arbeitgeber durchgeführten 1 %-Besteuerung auf die Fahrtenbuchmethode wechseln. Denn der Arbeitnehmer ist nicht an das vom Arbeitgeber gewählte Verfahren gebunden.

Fahrtenbuchmethode – Nachweis der tatsächlichen PKW-Kosten und der gefahrenen Kilometer

Bei dieser Methode muss der Arbeitnehmer oder Unternehmer ein Fahrtenbuch führen, welches nicht im Nachhinein veränderbar ist und in Buchform gebunden ist – eine Excel-Datei entspricht diesen Vorgaben nicht! Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch enthält Aufzeichnungen zu Datum, Reiseziel, aufgesuchte Kunden oder Gegenstand und Zweck der Dienstfahrt sowie den Gesamtkilometerstand zum Ende der Fahrt. Eine Unterbrechung der Dienstfahrt durch eine Privatfahrt ist ebenso aufzuführen und mit Kilometerstand zu dokumentieren.

Sämtliche Kosten des Firmen-Kfz wie beispielsweise Steuern, Versicherung, Reparaturen und Treibstoff müssen ebenso wie die Inspektionskosten festgehalten und mit Belegen nachgewiesen werden. Ebenso sind die Nettokaufkosten des PKW´s, siehe Autoscout24, zuzüglich der Umsatzsteuer für die zu ermittelnde Abschreibung zu berücksichtigen, aber auch anfallende Zinsen oder Leasinggebühren. Hier ist Vorsicht geboten, denn die Abschreibungshöhe des Pkws berechnet sich bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgeber ohne Mehrwertsteuer, der Arbeitnehmer muss aber auch die Mehrwertsteuer als geldwerten Vorteil versteuern.

Der zu versteuernde Arbeitslohn des Arbeitnehmers wird nun durch die Ermittlung der Gesamtkosten pro gefahrenen Kilometer im Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer berechnet ((Gesamtkosten x private km)/Gesamt km).

Pauschalversteuerungs-Methode – Versteuerung mit 1 % des Listenpreises

Bei diesem Verfahren wird der Wert der Nutzungsentnahme pauschal monatlich mit ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive der Sonderausstattung angesetzt. Hinzu kommen die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle, die mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer monatlich anzusetzen sind. Die ermittelte Entnahme erhöht das monatliche Einkommen und unterliegt dadurch der Einkommenssteuer, die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen ist.

Führt der Arbeitnehmer berufsbedingt einen doppelten Haushalt, so werden die Familienheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug (zur Werbungskosten Definition) möglich ist, nicht als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Lediglich bei den darüber hinausgehenden Heimfahrten muss ein Nutzungsvorteil angesetzt werden, der sich auf 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskolometer errechnet.

Wird dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, ist eine Pauschalversteuerung mit 15 Prozent in der Höhe möglich, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen könnte. Diese beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer Wohnung – Arbeitsstätte. Lediglich der übersteigende Betrag wird der gewöhnlichen Lohnsteuerbesteuerung laut Steuerkarte unterworfen.

Selbst wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verpflichtet wurde, auf seinem Nachhauseweg Kollegen zu befördern, führt dies zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers, die entsprechend zu versteuern ist. Dies gilt auch dann, wenn die Mitnahme überwiegend im betrieblichen Interesse steht.

Die Überlassung eines Firmenwagens an einen Angestellten zur privaten Nutzung gilt als Sachbezug im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV und führt somit zu einer Sozialversicherungspflicht. Wird nun aber der Firmenwagen wegen einer Reduzierung des Barlohns überlassen, so entfällt diese Sozialversicherungspflicht. Daher sollte der Verzicht am besten schriftlich niedergelegt werden.

Nutzt ein angestellter GmbH-Gesellschafter seinen betrieblichen PKW auch privat, so kommt kein Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht, sondern Sachlohn, der entsprechend zu versteuern ist. Wird diesem Gesellschafter aber eine private Nutzung untersagt und dieser nutzt den Wagen vertragswidrig, kann dies durchaus zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

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