Die zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, eine Differenz von drei Jahren zwischen zwei Arbeitsverhältnissen sei ein ausreichender Zeitraum, um von einer Neueinstellung zu sprechen, ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. Wichtig ist ferner, dass eine Befristung der Schriftform bedarf. Auch wenn die qualifizierte digitale Signatur als Ersatz für die Schriftform – anders als bei Kündigungen – nicht explizit ausgeschlossen wurde, empfiehlt es sich schon aus Beweiszwecken, die Schriftform für die Befristung einzuhalten. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Befristung unbedingt vor Arbeitsaufnahme vereinbart worden ist, da ansonsten mangels wirksamer Befristung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Handelt es sich nicht um eine Neueinstellung, kommt nur eine Befristung mit Sachgrund in Betracht. Dieser muss jedoch nicht im Arbeitsvertrag genannt werden. Hervorzuheben ist neben der Vertretung von Mitarbeitern insbesondere der vorübergehende Arbeitsbedarf. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass aufgrund der Prognose des Arbeitgebers davon ausgegangen werden durfte, dass der Arbeitsbedarf nach Ende der Befristung auch tatsächlich endet. Stellt sich heraus, dass der Bedarf doch länger besteht als die vereinbarte Befristung, verlängert sich deswegen nicht automatisch der Vertrag. Gleiches gilt auch, wenn der Befristungsgrund zwischenzeitlich wegfällt, etwa wenn der vertretene Arbeitnehmer endgültig ausscheidet. Entscheidend ist, dass der Befristungsgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen hat.
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