Das Gesetz schreibt zu dem Thema „Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz“ nichts vor. Wie schon bei dem Umgang mit Alkohol ist somit der Arbeitgeber gehalten, im Rahmen seines Weisungsrechts bzw. Hausrechts festzulegen, dass der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem gesamten Betriebsgelände zum Beispiel komplett verboten ist. Sollte im Unternehmen schon eine diesbezügliche Vereinbarung zum Thema „Verbot von/Umgang mit Alkohol“ vorliegen, könnte diese um das Thema „Cannabiskonsum“ erweitert werden. Liegt eine solche Vereinbarung noch nicht vor, sollte ein Verbot schriftlich festgelegt werden, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn es einen Betriebsrat gibt.
Neben dem Weisungsrecht sollte der Arbeitgeber auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern klare Regelungen hinsichtlich des Konsumierens von Cannabis treffen. Wird der Konsum von Cannabis toleriert, so muss dem Arbeitgeber bewusst sein, dass auch ein Arbeitnehmer, der keine schweren Gerätschaften bedient oder andere gefährliche Aufgaben ausführt, aufgrund eines Rausches Verletzungen erleiden kann. Auch kann es zu Gefährdung anderer Arbeitnehmer kommen. Kommt es zu einem Schaden an einem Arbeitnehmer aufgrund des tolerierten Konsums, könnte dem Arbeitgeber eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht vorgeworfen werden, er könnte sogar schadensersatzpflichtig werden.
Unabhängig vom Konsum am Arbeitsplatz ist auch der Konsum vor Arbeitsbeginn zu beachten. Kommt ein Arbeitnehmer aufgrund des Konsums von Cannabis berauscht zur Arbeit, ist dieses gleichzusetzen, als würde der Arbeitnehmer betrunken zu Arbeit erscheinen. Hier drohen somit bei entsprechenden Regelungen (siehe oben) arbeitsrechtliche Konsequenzen, welche von einer Abmahnung bis im schlimmsten Fall zu einer Kündigung reichen können.
— Charlotte Jürgens-Dany —
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Charlotte Jürgens-Dany
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