Dies vermag sich aber gerade in langen Beschäftigungsverhältnissen als kompliziert und recht umfangreich gestalten. Das Problem ist hier, dass Arbeitgeber schließlich ständig personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer verarbeiten, schon allein im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder im täglichen E-Mail-Verkehr.
Um dieser Auskunftspflicht nachzukommen, hat der Verantwortliche dennoch gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nur einen Monat Zeit. Die Frist kann aber in Ausnahmefällen verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Wird das Auskunftsbegehren nicht erfüllt, so stellt dies eine datenschutzrechtliche Verletzung dar, welche neben Geldbußen auch Entschädigungsansprüche zugunsten des Verletzten nach sich ziehen können.
In dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte ein Arbeitnehmer am 1. Oktober 2022 ein Auskunftsverlangen an seinen Arbeitgeber gerichtet, der die Auskunft aber nicht fristgerecht und zunächst auch nur unvollständig erteilte.
Die vollständige Auskunft lag dem Kläger erst knapp einen Monat nach der gesetzlichen Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor. Die darauf gestützte Klage des Angestellten auf Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hatte vor dem Arbeitsgericht Duisburg noch Erfolg. Es sprach dem Kläger ganze 10.000 Euro Entschädigung zu (Urteil vom 23. März 2023, 3 Ca 44/23), da das beklagte Unternehmen seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei, wodurch der Kläger in seinen individuellen Rechten verletzt worden sei.
Das LAG Düsseldorf wies die Klage dagegen vollständig ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die bloße Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO nicht schon per se eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung darstellt. Eine solche unzulässige Datenverarbeitung ist aber zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Geldentschädigung gemäß Art. 82 DSGVO. So bereits der EuGH mit seinem Urteil vom 4. Mai 2023, Az.: C-300/21, in welchem dieser klarstellt, dass auch bei einer Verletzung der Auskunftsansprüche ein konkreter Schaden dargetan werden müsse, um zudem Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend machen zu können.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde aber zugelassen, eine finale Entscheidung bleibt abzuwarten. Letztlich kann dennoch nur angeraten sein, die Monatsfrist nach Möglichkeit zu nutzen und notfalls die Verlängerung aufgrund von Schwierigkeiten vor Fristablauf mitzuteilen.
— Kay Gröger —
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Kay Gröger
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