Recht & Steuern

Und immer wieder Urlaub

Während der dunklen Jahreszeit wünscht man sich Sonne und Wärme herbei, was viele mit Urlaub verbinden. Auch die Gerichtsbarkeit beschäftigt sich viel mit Urlaub, allerdings unter rechtlichen Aspekten. Wurde zunächst vom Europäischen Gerichtshof und nachfolgend vom Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt, dass Urlaubsansprüche bei langen Erkrankungen nicht am 31. März des Folgejahres verfallen, sondern erst nach 15 Monaten, so folgte bald der nächste Streich. Mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitnehmenden auf noch offene Urlaubsansprüche hinzuweisen. Ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen, so verfallen die Urlaubsansprüche nicht, und die Verjährung beginnt erst zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Hinweis des Arbeitgebers erfolgte.

Foto: studio v-zwoelf / Adobe Stock

Bezogen auf langanhaltende Krankheitszeiten bedeutet dies, dass der Arbeitgeber auch in Jahren, in denen Mitarbeitende vollständig erkrankt sind und folglich keine Urlaubsansprüche realisieren können, dennoch auf den Urlaub hinweisen muss. Allerdings ist die Pflichtverletzung insoweit unschädlich, da sie nicht kausal für einen Verfall der Urlaubsansprüche wird. Für das Jahr, in dem die oder der langerkrankt Beschäftigte erstmals in die Arbeitsunfähigkeit fällt, wirkt sich der unterlassene Hinweis jedoch aus, so dass die Ansprüche aus diesem Jahr nicht der Verjährung unterliegen.

Denjenigen Arbeitgebern, die sich für die Vergangenheit noch Urlaubsansprüchen aus längst beendeten Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sahen, konnte das BAG nunmehr aber eine Sorge nehmen. Mit der jüngsten Entscheidung vom 31. Januar 2023 hat das BAG klargestellt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche – anders als Urlaubsansprüche – der Verjährung unterliegen, da hier, einfach gesagt, das Geld und nicht die Erholung im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass Urlaubsabgeltungsansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnissen nach drei Jahren verjährt sind.

Da Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vergleichbar mit Urlaubsansprüchen sind, unterliegen sie auch den häufig in Vergleichen vereinbarten Erledigungsklauseln. Der Unterschied zwischen Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen wird ebenfalls bei der möglichen Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit deutlich. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Hat sich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber der Urlaubsanspruch bereits in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt, besteht die Möglichkeit der Kürzung nicht mehr.

 

— Volker Hepke —

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ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Volker Hepke, Geschäftsführer Recht & Tarife
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

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