Einkommensteuer-Rechner
Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Einkommensteuer 2026 nach dem amtlichen Tarif (§ 32a EStG): aus dem zu versteuernden Einkommen – inklusive Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie Durchschnitts- und Grenzsteuersatz. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Das zvE ist Ihr Einkommen nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben.
Soli (5,5 %) fällt 2026 erst über einer Freigrenze von 20.350 € (Splitting: 40.700 €) festgesetzter Einkommensteuer an.
Berechnet nach dem Einkommensteuertarif § 32a EStG für 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €). Durchschnittssteuersatz = Einkommensteuer ÷ zu versteuerndes Einkommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach dem Tarif des § 32a EStG erhoben.
- Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € – bis dahin bleibt das Einkommen steuerfrei.
- Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt ab 69.879 €, die Reichensteuer von 45 % ab 277.826 € (Grundtarif).
- Verheiratete profitieren vom Ehegattensplitting: Steuer = 2 × Tarif(zvE ÷ 2).
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) – also Ihre Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen. Auf dieses zvE wendet das Finanzamt den progressiven Tarif des § 32a EStG an. Der Tarif ist eine Formel mit mehreren Zonen: Bis zum Grundfreibetrag bleibt das Einkommen steuerfrei, danach steigt der Steuersatz in zwei Progressionszonen kontinuierlich an, bevor er in den Proportionalzonen konstant bei 42 % bzw. 45 % liegt.
Tarifformel § 32a EStG 2026 (Grundtarif)
Mit x = zu versteuerndes Einkommen (auf volle Euro abgerundet), y = (x − 12.348) ÷ 10.000 und z = (x − 17.799) ÷ 10.000 gilt:
12.349 – 17.799 €: ESt = (914,51 · y + 1.400) · y
17.800 – 69.878 €: ESt = (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87
69.879 – 277.825 €: ESt = 0,42 · x − 11.135,63
ab 277.826 €: ESt = 0,45 · x − 19.470,38
Ehegattensplitting
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das gemeinsame zvE halbiert, darauf der Grundtarif angewendet und das Ergebnis verdoppelt: Steuer = 2 × Tarif(zvE ÷ 2). Vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen senkt das Splitting die Steuerlast spürbar.
Steuersätze & Tarifzonen 2026 im Überblick
| Zone | zvE (Grundtarif) | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| Nullzone | bis 12.348 € | 0 % |
| 1. Progressionszone | 12.349 € – 17.799 € | 14 % → 24 % |
| 2. Progressionszone | 17.800 € – 69.878 € | 24 % → 42 % |
| Proportionalzone I | 69.879 € – 277.825 € | 42 % |
| Proportionalzone II | ab 277.826 € | 45 % |
Bei Zusammenveranlagung (Splitting) verdoppeln sich die Grenzbeträge entsprechend.
Durchschnitts- und Grenzsteuersatz – der Unterschied
Durchschnittssteuersatz
Das Verhältnis der gesamten Einkommensteuer zum zu versteuernden Einkommen. Er zeigt, welcher Anteil des Einkommens tatsächlich als Steuer abfließt, und liegt immer unter dem Grenzsteuersatz.
Grenzsteuersatz
Der Steuersatz auf den nächsten zusätzlich verdienten Euro. Er steigt mit dem Einkommen bis auf maximal 45 % und ist entscheidend, wenn Sie z. B. eine Gehaltserhöhung oder Sonderzahlung bewerten.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Auf die Einkommensteuer können zwei Zuschläge entfallen. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird 2026 aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) festgesetzter Steuer fällig – die meisten Steuerzahler zahlen ihn nicht mehr. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Einkommensteuer und fällt nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an.
Wer zahlt Einkommensteuer?
Einkommensteuerpflichtig sind in Deutschland alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Sie fällt auf sieben Einkunftsarten an – darunter nichtselbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit sowie Kapitalvermögen und Vermietung. Bei Angestellten wird sie unterjährig als Lohnsteuer einbehalten; Selbständige und Gewerbetreibende leisten vierteljährliche Vorauszahlungen. Über die Einkommensteuererklärung wird am Jahresende die tatsächliche Steuer ermittelt.
Häufige Fragen zum Einkommensteuer-Rechner
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach dem Tarif des § 32a EStG berechnet. Bis zum Grundfreibetrag bleibt das Einkommen steuerfrei, darüber steigt der Steuersatz in zwei Progressionszonen linear an. Ab 69.879 € gilt der Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 € der Reichensteuersatz von 45 % (Werte 2026, Grundtarif).
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen komplett steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 €.
Ab wann gelten 42 % Einkommensteuer?
Der Spitzensteuersatz von 42 % greift im Grundtarif 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €. Wichtig: 42 % ist der Grenzsteuersatz – er gilt nur für den Teil des Einkommens oberhalb dieser Grenze, nicht für das gesamte Einkommen. Der Durchschnittssteuersatz liegt deutlich niedriger.
Was ist der Grenzsteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gibt an, mit wie viel Prozent der nächste zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Er steigt mit dem Einkommen bis auf maximal 45 %. Davon zu unterscheiden ist der Durchschnittssteuersatz – das Verhältnis der gesamten Einkommensteuer zum zu versteuernden Einkommen, das stets unter dem Grenzsteuersatz liegt.
Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)?
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Es ergibt sich aus den Einkünften abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen), außergewöhnlichen Belastungen sowie Frei- und Pauschbeträgen. Auf das zvE wird der Tarif des § 32a EStG angewendet.
Wann fällt Solidaritätszuschlag an?
Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird 2026 erst fällig, wenn die festgesetzte Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) übersteigt. In einer Milderungszone darüber steigt der Soli langsam an, sodass nur Bezieher höherer Einkommen ihn in voller Höhe zahlen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 32a – Einkommensteuertarif (Veranlagungszeitraum 2026): Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifformeln und Zonengrenzen.
- Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG): 5,5 %, Freigrenze 2026 20.350 € / 40.700 € festgesetzter Einkommensteuer.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung, berücksichtigt nicht alle individuellen Faktoren (z. B. Progressionsvorbehalt, außerordentliche Einkünfte) und ersetzt keine Steuerberatung.