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Gewerbesteuer-Rechner

Berechnen Sie die Gewerbesteuer Ihres Betriebs aus Gewerbeertrag und Hebesatz Ihrer Gemeinde – inklusive Freibetrag, Steuermessbetrag und effektivem Gewerbesteuersatz, sofort, kostenlos und ohne Anmeldung.

Rechtsform
%

Mindestens 200 %. Den genauen Wert legt Ihre Stadt oder Gemeinde fest.

Ergebnis
Freibetrag
24.500,00 €
Steuermessbetrag (× 3,5 %)
2.642,50 €
Gewerbesteuer
10.570,00 €
Effektiver Gewerbesteuersatz10,57 %

Formel: Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 € = 100.000,00 € − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Formel: (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz = Gewerbesteuer.
  • Der Freibetrag beträgt 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften und 0 € für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG).
  • Die Steuermesszahl ist bundeseinheitlich 3,5 %, den Hebesatz (min. 200 %) legt jede Gemeinde selbst fest.
  • Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).

Gewerbesteuer berechnen: Formel & Schritte

Die Gewerbesteuer wird in mehreren Schritten aus dem Gewerbeertrag ermittelt. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, gegebenenfalls korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG). Dieser Rechner geht vom fertigen Gewerbeertrag aus.

Schritt 1: Steuermessbetrag ermitteln

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und um den Freibetrag gekürzt. Das Ergebnis multiplizieren Sie mit der Steuermesszahl von 3,5 %:

Steuermessbetrag = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 %
Beispiel: (100.000 € − 24.500 €) × 3,5 % = 2.642,50 €

Schritt 2: Gewerbesteuer mit dem Hebesatz berechnen

Den Steuermessbetrag multiplizieren Sie mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde:

Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz
Beispiel: 2.642,50 € × 400 % = 10.570,00 € Gewerbesteuer

Freibetrag: 24.500 € – aber nicht für jede Rechtsform

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Erst der Teil darüber wird besteuert. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG erhalten dagegen keinen Freibetrag – ihr gesamter Gewerbeertrag fließt in die Berechnung ein.

Was ist der Hebesatz?

Der Hebesatz entscheidet darüber, wie hoch die Gewerbesteuer tatsächlich ausfällt. Jede Stadt und Gemeinde legt ihn selbst fest – gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 200 %. In Großstädten liegt er häufig zwischen 400 % und 520 %, während einige kleinere Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen als „Gewerbesteuer-Oasen“ werben. Über den Hebesatz steuern Kommunen ihre Standortattraktivität.

StadtHebesatz (Beispiel)
München490 %
Berlin410 %
Hamburg470 %
Köln475 %
Frankfurt am Main460 %
Stuttgart420 %
Düsseldorf440 %
Leipzig460 %

Gerundete, veröffentlichte Werte (Stand 2024/2025). Hebesätze können sich jährlich ändern – verbindlich ist immer der aktuelle Hebesatz Ihrer Gemeinde. Bitte prüfen Sie ihn vor der Berechnung.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Damit Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nicht doppelt belastet werden, wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Angerechnet wird das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, maximal jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % gleicht diese Anrechnung die Gewerbesteuer für Personenunternehmen nahezu vollständig aus. Für Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht – bei ihnen wirkt die Gewerbesteuer als echte Zusatzbelastung neben der Körperschaftsteuer.

Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Anders als die meisten betrieblichen Aufwendungen mindert die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn nicht. Seit 2008 ist sie nach § 4 Abs. 5b EStG ausdrücklich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen – und zwar für alle Rechtsformen. Das gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften, bei denen die Gewerbesteuer die Steuerquote spürbar erhöht.

Häufige Fragen zum Gewerbesteuer-Rechner

Wie berechnet man die Gewerbesteuer?

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und um den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 0 € bei Kapitalgesellschaften) gekürzt. Das Ergebnis multipliziert man mit der Steuermesszahl von 3,5 % – das ergibt den Steuermessbetrag. Diesen multipliziert man mit dem Hebesatz der Gemeinde. Formel: (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz = Gewerbesteuer.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) erhalten einen Freibetrag von 24.500 €. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG bekommen keinen Freibetrag – bei ihnen wird der gesamte Gewerbeertrag herangezogen.

Was ist der Hebesatz?

Der Hebesatz ist der Prozentsatz, mit dem jede Gemeinde die Gewerbesteuer auf den einheitlichen Steuermessbetrag erhebt. Er liegt gesetzlich bei mindestens 200 % und wird von jeder Stadt oder Gemeinde selbst festgelegt. In Großstädten liegt er häufig zwischen 400 % und 520 %, in einzelnen Gewerbesteuer-Oasen deutlich darunter.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe – also Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit einem in Deutschland betriebenen Gewerbe. Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe zahlen keine Gewerbesteuer.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG): Das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags mindert die tarifliche Einkommensteuer. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch nahezu vollständig ausgeglichen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht.

Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?

Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar – das gilt für alle Rechtsformen. Sie mindert also weder den Gewinn noch ihre eigene Bemessungsgrundlage.

Quellen

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), §§ 8, 9, 11
  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 35, 4 Abs. 5b
  • Hebesätze: Veröffentlichungen der Städte und Gemeinden (Stand 2024/2025)

Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung, berücksichtigt keine Hinzurechnungen und Kürzungen und ersetzt keine Steuerberatung.