Recht & Steuern

Technische Ausstattung für Betriebsratsarbeit

Dem Betriebsrat kommt innerhalb des Unternehmens eine wichtige Aufgabe zu. Das gewählte Gremium hat unter anderem darüber zu wachen, dass geltende Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zugunsten der Belegschaft eingehalten werden. Dies erfordert einen intensiven Austausch mit den Mitarbeitenden, der in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung natürlich nicht mehr ausschließlich am Arbeitsplatz stattfindet. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auch die zur Erfüllung seiner Aufgaben entsprechende Informations- und Kommunikationstechnik „in erforderlichem Umfang“ zur Verfügung stellen. Was der Betriebsrat dabei genau für erforderlich halten darf, ist allerdings immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Foto: Gorodenkoff / Adobe Stock

In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) dem Betriebsrat beispielsweise die Anschaffung eines zusätzlichen Laptops zugesprochen, obwohl bereits ein vollständig eingerichtetes Betriebsratsbüro mit stationärem, internetfähigem PC vorhanden war. Zusätzlich war dem Betriebsrat für Sitzungen ein Tablet für größere Betriebsversammlungen zur Verfügung gestellt worden, um darauf Dokumente oder Präsentationen einfacher veranschaulichen zu können. Der Betriebsrat hielt aber darüber hinaus einen Laptop für erforderlich, unter anderem für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz. Außerdem benötigte er nach eigener Auffassung für die zweimal wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen einen Beamer, um im Betriebsratsbüro Tagesordnungspunkte, Dokumente, Protokolle und Präsentationen besser sichtbar zu machen. Ein sachgerechtes Arbeiten war nach Meinung des Betriebsrats nicht möglich, wenn sich sieben Betriebsratsmitglieder in einem 14,5 Quadratmeter großen Betriebsratsbüro um einen PC und ein Tablet versammeln sollen, um Einsicht in bestimmte Unterlagen nehmen zu können.

Das LAG Köln sprach dem Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Laptops zu, hingegen nicht des verlangten Beamers. Einen Laptop könne der Betriebsrat nach Wertung des Gerichts vor allem deshalb verlangen, weil das Gesetz die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz mittlerweile ausdrücklich vorsehe. Zudem muss ein Betriebsrat – was gerade die Zeit der Pandemie gezeigt habe – in der Lage sein, auch außerhalb des Betriebsratsbüros Besprechungen mit Beschäftigten oder einem Rechtsanwalt per Videokonferenz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund könne nicht eingewendet werden, der Betriebsrat habe bereits ein technisch voll ausgestattetes Betriebsratsbüro. Vielmehr sehe das Gesetz keinen Vorrang von Präsenzsitzungen gegenüber der Durchführung einer Videokonferenz vor. In diesem Punkt habe der Betriebsrat einen Ermessensspielraum, wie er seine Sitzungen durchführt. Entscheidet er sich für Videokonferenzen, sei ein Laptop auch erforderlich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, da es sich um Informations- und Kommunikationstechnik handelt, die der Betriebsrat zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Das Gericht sah hingegen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Beamer für die Durchführung der Betriebsratssitzungen oder Betriebsversammlungen. Dies folge bereits daraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Betriebsversammlungen stets einen Beamer zur Verfügung gestellt habe und dies nach seinen Angaben auch zukünftig so handhaben werde. Eine darüberhinausgehende Erforderlichkeit weiterer technischer Mittel sei daher nicht gegeben.

— Dennis Siggelow —

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ZUM AUTOR

Dennis Siggelow, Rechtsanwalt, Leiter Geschäftsstelle Lübeck,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Dennis Siggelow: AGA Unternehmensverband
  • Videokonferenz: Gorodenkoff / Adobe Stock

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