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6. September 2013

GmbH in Gründung

Diese 5 fatalen Fehler bei der GmbH-Gründung sollten Ihnen nicht passieren…

Mit dem Satzungsbeschluss der Vorgründergesellschaft entsteht diese GmbH in Gründung als letzter Schritt vor der eigentlichen GmbH (GmbH Definition). Weil die GmbH in Gründung schon teilrechtsfähig ist und über Körperschaften und einen Geschäftsführer verfügt, ist sie grundbuch-, firmenrechts- und insolvenzfähig und muss auch Haftungen übernehmen. Gründer sollten dies beherzigen, denn für den Fall, dass die GmbH nicht zustande kommt, haftet der Gründer gegenüber Gläubigern persönlich.

Zeitraum des Bestehens

Die GmbH in Gründung besteht ab dem Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (der Satzung) durch einen Notar. Sie wird erst dann eine GmbH, wenn ein Eintrag im Handelsregister (Handelsregister Definition) stattgefunden hat. Vor der Existenz einer GmbH in Gründung besteht eine Vorgründergesellschaft, meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In selteneren Fällen kann es sich auch um eine Offene Handelsgesellschaft handeln. Der Ablauf bei der Gründung ist also:

Vorgründungsgesellschaft → GmbH in Gründung → GmbH

In allen drei Phasen der GmbH-Gründung bestehen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Die Tatsache, dass eine GmbH in Gründung noch keine volle GmbH ist, feit nicht vor Haftungen – im Gegenteil.

Rechtliche Situation der GmbH in Gründung

Wenn eine GmbH in Gründung durch die notarielle Beurkundung der Satzung entstanden ist, befindet sie sich nicht im rechtsleeren Raum. Sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter (Gesellschafter Definition) haben bereits Rechte und Pflichten. So müssen sie z. B. die Einlagen leisten, die sie versprochen haben. Die GmbH in Gründung selbst wird schon als rechtsfähige Gesellschaft betrachtet und fällt auch teilweise schon unter das GmbH-Gesetz. Die GmbH i. Gr. könnte z. B. schon in einem Rechtsstreit Partei ergreifen, Einlagen von Gesellschaftern bekommen, Insolvenz anmelden usw. Dadurch sind einzelne Beteiligte auch in bestimmten Situationen haftbar.

Die GmbH in Gründung ist zusammengefasst:

  • parteifähig
  • grundbuchfähig
  • firmenrechtsfähig
  • insolvenzfähig
  • teilrechtsfähig in Bezug auf das GmbHG

Nur Rechte und Pflichten, die in Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsregister stehen, treffen auf die GmbH i. Gr. noch nicht zu.

Haftung bei erfolgreicher Gründung

Ein Gesellschafter in einer Vor-GmbH ist mitverantwortlich dafür, dass bei Eintragung in das Handelsregister das Stammkapital für die Gründung der GmbH vorhanden ist. Die Gesellschafter haften dafür, auch wenn sie ihren Anteil daran schon geleistet haben. Es handelt sich dabei um eine Unterbilanzhaftung in Bezug auf das Stammkapital. Diese erlischt erst dann, wenn die GmbH offiziell im Handelsregister eingetragen ist. Danach gilt die Haftungsbeschränkung einer GmbH für alle beteiligten Gesellschafter. Scheitert eine Gründung, so besteht für alle Beteiligten lediglich eine Verlustdeckungshaftung, die nicht über das Vermögen der Vor-GmbH hinausgeht. Nur selten wird eine unbeschränkte Haftung vom Gründer eingefordert.

Tipp der Redaktion: Eine GmbH zu gründen ist ein langwieriger und aufwendiger Prozess. Wenn nach Entstehen der GmbH in Gründung, das Ziel des Eintrags in das Handelsregister aufgegeben wird, müssen sofort sämtliche Geschäftstätigkeiten als Vor-GmbH eingestellt werden. Andernfalls handelt es sich rechtlich gesehen um eine so genannte „unechte Vorgesellschaft“ und es tritt eine unbegrenzte persönliche Haftung für alle noch gemachten Geschäftstätigkeiten ein.

Wie man Fehler bei der GmbH-Gründung vermeidet, lesen Sie in diesem Beitrag: Fünf folgenschwere Fehler, die bei der Gründung einer GmbH häufig passieren

Fazit:

In einer Vor-GmbH haften die Gesellschafter nicht nach außen hin, jedoch nach innen. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass das nötige Gründungskapital erbracht wird und nicht bereits durch die Vor-GmbH aufgebraucht wird. Sie sind dadurch nicht nur für ihre eigene Einlage verantwortlich, sondern haften auch für alle Verbindlichkeiten der GmbH in Gründung. Der Geschäftsführer dagegen unterliegt der Handelndenhaftung für alle Geschäfte, die er im Namen der Vor-GmbH getätigt hat.

Christian Weis

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