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business-on.de Redaktion
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20. September 2013

GmbH

Wer eine wirtschaftliche Unternehmung oder ein entsprechendes Projekt verwirklichen will, sollte sich im Hinblick auf die Zukunft unbedingt mit gesellschaftsrechtlichen Fragen beschäftigen. Dies gilt gleichermaßen für einen Verlag, ein Internet-Startup-Unternehmen und einen Handwerksbetrieb. Die Unternehmensform GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist in Deutschland eine der beliebtesten Rechtsformen für eine Gesellschaft, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen will.

Besonders für den Mittelstand bietet die Gründung einer GmbH sichere Lösungen für die Zukunft – vor allem, was Fragen der Haftung der Gesellschafter (Gesellschafter Definition) betrifft.

Steuern und Privatvermögen: Sichere Lösungen für den Mittelstand

Insbesondere für den Mittelstand spielen steuerliche Fragen eine besondere Rolle. Eine GmbH unterliegt als eigenständige juristische Person nur der Körperschaftssteuerpflicht. Die Körperschaftssteuer ist deutlich niedriger als die progressiv ansteigende Einkommenssteuer der einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft. Zum Schutz des Privatvermögens der Teilhaber ist die Gründung einer GmbH daher eine sinnvolle Lösung.

Haftungsbeschränkung

Im Vergleich zu den anderen Rechtsformen, die das Gesetz für Gesellschaften vorsieht (OHG, AG, Unternehmergesellschaft usw.), zeichnet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor allem durch eine Eigenschaft aus, die sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt: Sie ist haftungsbeschränkt. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Auch das Privatvermögen des Geschäftsführers bleibt grundsätzlich unberührt. Nur das eigentliche GmbH-Vermögen wird bei Ansprüchen gegen die Gesellschaft herangezogen. Weitergehende Lösungen zu Fragen der Haftungsbeschränkung können in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, die gegenüber Kunden gelten.

Stammkapital

Nach § 5 Abs. 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beträgt das Stammkapital mindestens 25.000 Euro. Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter, so sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter ein Viertel seiner Stammeinlagen aufbringen muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei Gründung der Gesellschaft müssen – gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG – mindestens die Hälfte eingezahlt werden (12.500 Euro). Diese vom Gesetz vorgesehenen Summen zeigen deutlich, dass die Rechtsform der GmbH insbesondere auf Unternehmen aus dem Mittelstand zugeschnitten ist.

Was ist bei der Gründung einer GmbH zu beachten?

Schon vor der offiziellen Gründung einer GmbH sollten sich die Gesellschafter im Klaren darüber sein, dass sie sich als Mitglied einer sogenannten Vorgründungsgesellschaft mit ihrem Projekt anderen gegenüber verantwortlich zeigen müssen – besonders dann, wenn die (zukünftigen) Gesellschafter bereits im Wirtschaftsleben als eine Einheit auftreten und sich dem Wettbewerb stellen, auch wenn sich das Projekt noch in der Entwicklung befindet. Gerade in diesem Stadium kann noch nicht von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sie im Gesetz geregelt ist, gesprochen werden. Das Vertrauen und die berechtigten Ansprüche der Geschäftspartner werden jedoch durch die Rechtsfigur der Vorgründungsgesellschaft geschützt, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Die wichtigste Person: der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH – der meist auch der eigentliche Gründer der Gesellschaft ist – hat eine herausragende Stellung als Gesellschafter. Die Position des Geschäftsführers ist mit einer Vielzahl von Pflichten verbunden. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind umfangreich: In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer vor allem für eine ordnungsgemäße Buchführung zuständig, außerdem muss der Geschäftsführer bei der Eintragung ins Handelsregister (Handelsregister Definition) angegeben werden. Ein Geschäftsführer ist für eigene Pflichtverletzungen der GmbH gegenüber haftbar (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Dann haftet der Geschäftsführer als Person auch mit seinem Privatvermögen.

Gesellschafts Vertrag und Handelsregistereintrag

Im Gesellschaftsvertrag können sichere Vereinbarungen getroffen werden, die Lösungen für alle Interessen der Beteiligten bieten. Der Vertrag bedarf einer notariellen Beurkundung (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Für die Gründung einer GmbH, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat, gelten vereinfachte Regeln gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG. Ein konstituierendes Merkmal der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Eintragung in das Handelsregister. Dies ist in § 7 Abs. 1 GmbHG geregelt. Auch wenn ein Gesellschaftsvertrag in der Zukunft geändert werden muss, ist ein Eintrag im Handelsregister nötig.

Die Vorgründungsgesellschaft

Auch vor der Eintragung haften die Gesellschafter (bzw. die Beteiligten an einem wirtschaftlichen Projekt) bereits gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Rechtsprechung hat Grundsätze für die Haftbarkeit der Beteiligten an einem „Projekt GmbH“ entwickelt, die insbesondere für potenzielle Geschäftspartner verlässliche Haftungsmaßstäbe aufstellen. Es ist ein Irrtum, dass vor der Eintragung in das Handelsregister für zukünftige Gesellschafter noch keine Rechte und Pflichten entstehen. Die Gerichte sprechen hier von einer Vorgründungsgesellschaft. Schon vor einem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag und dessen Beurkundung können die zukünftigen Gesellschafter haftbar gemacht werden. Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn ein Vorvertrag über die Errichtung einer Kapitalgesellschaft in der Zukunft vereinbart wird. Sie endet mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Aus der Vorgründungsgesellschaft wird dann (bis zur Eintragung ins Handelsregister) die sogenannte Vorgesellschaft.

Aufsichtsrat bei GmbH möglich

Für Aktiengesellschaften (Hier erfahren Sie, wie man eine Aktiengesellschaft gründen kann) und Genossenschaften (zur Rechtsform Genossenschaft) ist in Deutschland ein Aufsichtsrat zwingend vorgesehen. Auch eine GmbH kann einen Aufsichtsrat einrichten. Die kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Für den Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten analog die Vorschriften des Aktiengesetzes (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG). Diesem Gremium obliegt es insbesondere, den Geschäftsführer zu überwachen und Jahresabschlüsse zu prüfen – zu diesem Zweck hat es auch das Recht, vom Geschäftsführer Auskünfte und Informationen zu verlangen.

Die wichtigsten Informationen

Folgende Punkte sollte man bei der Gründung einer GmbH beachten:

• Schon vor Gründung und Eintragung ins Handelsregister kann sich eine Haftung der zukünftigen Gesellschafter ergeben (Vorgründungsgesellschaft)

• Benötigt wird ein Stammkapital von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG )

• Der Geschäftsführer nimmt eine besondere Stellung ein

• Gerade für Unternehmer aus dem Mittelstand bietet die GmbH sichere Lösungen

• Informationen zu alternativen Gesellschaftsformen (Unternehmergesellschaft, OHG) sollten vor Gründung der GmbH eingeholt werden

• Nähere Informationen zu den Rechtsformen einer Gesellschaft gibt es insbesondere bei den zuständigen Handelskammern

Fazit

Wer in Deutschland ein wirtschaftliches Projekt ins Leben rufen und für dieses Projekt aus der Vielzahl möglicher Systeme und Rechtsformen passende Lösungen herausfinden will, sollte auf jeden Fall auch die Gründung einer GmbH in Erwägung ziehen. Die GmbH gilt als relativ sichere Rechtsform. Bereits vor den Unterschriften unter den Gesellschaftsvertrag und der Eintragung ins Handelsregister entstehen für die zukünftigen Gesellschafter und den Geschäftsführer allerdings schon Rechte und Pflichten. Wenn es um verlässliche und sichere Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag und die Klärung wichtiger Fragen geht, ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Christian Weis

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